Unzulässige Abschalteinrichtung kann einen Fahrzeugmangel begründen
Der Europäische Gerichtshof stellte klar, dass ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht allein deshalb vertragsgemäß ist, weil es über eine gültige EG-Typgenehmigung verfügt. Die Entscheidung ist besonders wichtig, weil sie die Verbindung zwischen europäischem Abgasrecht und den zivilrechtlichen Ansprüchen des Fahrzeugkäufers deutlich macht.
Thermofenster und unzulässige Abschalteinrichtungen
Der Europäische Gerichtshof stellte grundlegende Anforderungen an temperaturabhängige Abschalteinrichtungen und die Abgasreinigung von Dieselfahrzeugen klar.
Schadenersatz unmittelbar gegen den Fahrzeughersteller
Der OGH bestätigte unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatzansprüche des Fahrzeugkäufers unmittelbar gegen den Hersteller.
Minderwert des Fahrzeugs kann als Schaden geltend gemacht werden
Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass der Geschädigte den konkreten Minderwert seines Fahrzeugs als Schaden verlangen kann. Lässt sich dieser Minderwert nicht exakt feststellen, kann der Schaden unter bestimmten Voraussetzungen mit 5 bis 15 % des Kaufpreises bemessen werden.
Anspruch bleibt trotz Weiterverkaufs bestehen
Ein späterer Verkauf des betroffenen Fahrzeugs beseitigt einen bereits beim Erwerb entstandenen Schaden nicht automatisch.
Irrtumsanfechtung beim Wertpapierkauf möglich
Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass sich ein Anleger beim Kauf von Wertpapieren auf einen wesentlichen Irrtum über zentrale Produkteigenschaften beziehungsweise das Risiko der Veranlagung berufen kann. Unter bestimmten Voraussetzungen kann daher eine Irrtumsanfechtung des Wertpapiergeschäfts möglich sein.
Bankenhaftung bei ausgelagerter Anlageberatung
Eine Bank kann auch für Beratungsfehler selbständiger Vermittler verantwortlich sein, wenn diese entsprechend in ihren Vertrieb eingebunden sind. Die Einschaltung externer Vermittler schließt die eigene Verantwortung der Bank daher nicht automatisch aus.
Spätrücktritt bei Lebensversicherungen
Fehlerhafte Informationen über das Rücktrittsrecht können dazu führen, dass ein Rücktritt noch lange nach Vertragsabschluss möglich ist.
Rechtsschutzversicherer dürfen den Haftungsprozess nicht vorwegnehmen
Bei der Deckungsprüfung darf ein Rechtsschutzversicherer strittige Tatsachenfragen nicht so beurteilen, als wäre das spätere Gerichtsverfahren bereits entschieden.