→ Grundsatzentscheidungen

Wegweisende Entscheidungen – von unserer Kanzlei erwirkt

Andere kennen die Judikatur.
Wir machen sie.

Poduschka Partner führt seit vielen Jahren Verfahren, in denen grundlegende Fragen des Verbraucher-, Bank-, Kapitalmarkt-, Versicherungs- und Automobilrechts geklärt werden.

Sämtliche unter „Aus unseren Verfahren“ angeführten Entscheidungen gehen auf Verfahren zurück, die von Poduschka Partner für unsere Mandantinnen und Mandanten geführt wurden.

Ein Teil davon sind echte Grundsatzentscheidungen des Obersten Gerichtshofs oder des Europäischen Gerichtshofs. Andere haben bestehende Rechtsprechung wesentlich weiterentwickelt, konkretisiert oder auf neue Fallkonstellationen übertragen.

Gemeinsam zeigen sie, was wir unter Rechtsdurchsetzung verstehen: Ein Recht darf nicht nur theoretisch bestehen. Es muss praktisch wirksam sein.

Rechtsgebiet
Gericht
81 Entscheidungen insgesamt

Banken, Kapitalmarkt & Anlegerrecht

OGH8 Ob 25/10z

Irrtumsanfechtung bei Kapitalanlagen

Der OGH befasste sich mit der Frage, wann der Erwerb einer Kapitalanlage wegen eines wesentlichen Irrtums rückabgewickelt werden kann. Entscheidend ist insbesondere, welche Eigenschaften und Risiken der Anlage für die Kaufentscheidung wesentlich waren und welche Vorstellungen dem Anleger vermittelt wurden.

OGH4 Ob 65/10b

Verkaufsunterlagen und Prospekte können rechtlich entscheidend sein

Konkrete Angaben in Broschüren und Verkaufsunterlagen können für den Vertragsinhalt und die Aufklärung des Anlegers maßgeblich sein. Unternehmen können konkrete Aussagen über Eigenschaften, Sicherheit oder Funktionsweise einer Anlage nicht ohne Weiteres nachträglich als bloße Werbung relativieren.

OGH4 Ob 129/12t

Haftung einer Bank für Anlagevermittler

Diese Entscheidung gehört zu den wichtigen österreichischen Leitentscheidungen über die Zurechnung des Verhaltens selbständiger Anlagevermittler. Eine Bank kann für Beratungsfehler eines Vermittlers verantwortlich sein, wenn dieser wirtschaftlich und organisatorisch in den Vertrieb ihrer Produkte eingebunden ist und dadurch Aufgaben wahrnimmt, die dem Pflichtenkreis der Bank zuzurechnen sind.

OGH7 Ob 5/12d

Verjährung bei fehlerhafter Anlageberatung

Für den Beginn der Verjährung genügt nicht jede negative Entwicklung einer Kapitalanlage. Entscheidend ist, wann der Anleger jene konkreten Umstände erkennen konnte, aus denen sich ein Beratungsfehler und ein daraus resultierender Schaden ableiten lassen. Allgemeine Zweifel oder Kursverluste müssen dafür nicht ausreichen.

OGH10 Ob 46/13g

Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Anlegern

Der OGH konkretisierte die Voraussetzungen, unter denen ein Abschlussprüfer auch gegenüber Anlegern haften kann. Ein fehlerhafter Bestätigungsvermerk kann für eine Anlageentscheidung auch dann ursächlich sein, wenn der einzelne Anleger diesen nicht persönlich gelesen hat, er aber die Marktinformation oder die Beratung beeinflusst hat.

OGH4 Ob 90/14k

Irreführende Kapitalmarktinformationen

Der OGH befasste sich mit der Bedeutung unrichtiger oder irreführender Kapitalmarktinformationen. Entscheidend kann sein, ob die betreffende Information objektiv geeignet war, die Entscheidung eines verständigen Anlegers zu beeinflussen. Die Entscheidung präzisierte damit insbesondere Anforderungen an Wesentlichkeit und Kausalität.

OGH10 Ob 86/14s

Marktmanipulation und Schadenersatz von Anlegern

Die Entscheidung betrifft Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit irreführenden Kapitalmarktinformationen und Marktmanipulation. Der OGH setzte sich insbesondere damit auseinander, welche Bedeutung falsche oder unterlassene Informationen für Anlageentscheidungen haben und unter welchen Voraussetzungen daraus Ansprüche einzelner Anleger entstehen können.

OGH4 Ob 176/15h

Rechte einzelner Anleihegläubiger

Der OGH grenzte individuelle Rechte einzelner Anleihegläubiger von gemeinschaftlichen Rechten sämtlicher Gläubiger ab. Davon hängt unter anderem ab, ob ein Anleger einen Anspruch selbst verfolgen kann oder ob dieser nur gemeinschaftlich beziehungsweise über einen Kurator geltend gemacht werden kann.

OGH6 Ob 97/18k

Nachrangmodelle und Prospektpflicht

Auch als „Nachrangdarlehen“ bezeichnete Veranlagungsmodelle können kapitalmarktrechtlichen Informations- und Prospektpflichten unterliegen. Die Bezeichnung eines Finanzprodukts entscheidet nicht darüber, ob Anleger die Schutzmechanismen des Kapitalmarktrechts in Anspruch nehmen können.

OGH6 Ob 132/19h

Feststellungsklage bei langfristigen Vertragsverhältnissen

Besteht zwischen Bank und Kunde erhebliche Unsicherheit darüber, welche Rechte und Pflichten aus einem langfristigen Vertragsverhältnis bestehen, kann ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Feststellung gegeben sein. Die Entscheidung stärkt damit die Möglichkeit, rechtliche Unsicherheiten bereits zu klären, bevor sämtliche wirtschaftlichen Folgen endgültig eingetreten sind.

OGH8 Ob 17/12a

Grenzüberschreitende Zustellung in Europa

Die Entscheidung betrifft wichtige Fragen des europäischen Zustellungsrechts. Gerade bei grenzüberschreitenden Verfahren kann die Frage, wann und wie ein Schriftstück wirksam zugestellt wurde, darüber entscheiden, ob Fristen eingehalten wurden und ein Verfahren überhaupt wirksam geführt werden kann.

Lebensversicherung

EuGHC-479/18

Spätrücktritt bei Lebensversicherungen

Der EuGH klärte grundlegende Fragen zum Rücktritt von Lebensversicherungsverträgen bei fehlerhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Rücktrittsrecht auch lange nach Vertragsabschluss fortbestehen. Die Entscheidung hatte weitreichende Bedeutung für zahlreiche Lebensversicherungsverträge in Österreich.

OGH7 Ob 4/20v

Rücktritt auch nach Beendigung der Lebensversicherung

Eine fehlerhafte Belehrung über das Rücktrittsrecht kann dazu führen, dass ein Rücktritt nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil der Vertrag bereits gekündigt, abgelaufen oder wirtschaftlich abgewickelt wurde. Die formale Beendigung des Vertrags beseitigt ein unionsrechtlich fortbestehendes Rücktrittsrecht daher nicht automatisch.

OGH7 Ob 193/20p

Rechtsfolgen des Spätrücktritts

Der OGH setzte die Vorgaben des EuGH zum Rücktritt von Lebensversicherungen in das österreichische Recht um. Die Entscheidung betrifft insbesondere die finanziellen Folgen eines wirksamen Rücktritts und damit die Frage, welche Leistungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer rückabzuwickeln sind.

Rechtsschutzversicherung

OGH7 Ob 193/18k

Wann tritt der Versicherungsfall ein?

Bei einem Streit über eine fehlerhafte Rücktrittsbelehrung einer Lebensversicherung kann der maßgebliche Rechtsschutzfall bereits im ursprünglichen Rechtsverstoß liegen. Die spätere Weigerung des Lebensversicherers, einen Rücktritt anzuerkennen, begründet daher nicht automatisch einen völlig neuen Versicherungsfall.

OGH7 Ob 207/18v

Rechtsschutz für den Spätrücktritt einer Lebensversicherung

Der OGH beschäftigte sich mit der Frage, ob und in welchem Umfang Rechtsschutzversicherer Verfahren über den Rücktritt von Lebensversicherungen decken müssen. Die Entscheidung ist insbesondere für die Reichweite von Risikoausschlüssen und die Auslegung von Rechtsschutzbedingungen von Bedeutung.

OGH7 Ob 91/22s

Welcher Rechtsschutzbaustein ist zuständig?

Nicht die Bezeichnung eines Verfahrens entscheidet darüber, welcher Rechtsschutzbaustein eingreift. Maßgeblich ist vielmehr, welcher Anspruch tatsächlich verfolgt wird und aus welchem Rechtsverhältnis dieser Anspruch stammt. Eine Deckungsablehnung muss daher anhand des konkreten Rechtsschutzfalls geprüft werden.

OGH7 Ob 45/23b

Rechtsschutz für Dieselverfahren

Die Entscheidung betrifft die Rechtsschutzdeckung von Schadenersatzansprüchen gegen Fahrzeughersteller. Der OGH konkretisierte die Abgrenzung unterschiedlicher Rechtsschutzbausteine und stärkte damit die Möglichkeit von Verbrauchern, Herstelleransprüche mit Unterstützung ihrer Rechtsschutzversicherung durchzusetzen.

OGH7 Ob 104/23d

Deckung einer Herstellerklage im Dieselskandal

Auch diese Entscheidung betrifft die Rechtsschutzdeckung eines Verfahrens gegen einen Fahrzeughersteller wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Der OGH stellte die für den Versicherungsnehmer günstige Entscheidung wieder her und bestätigte damit den Rechtsschutzanspruch.

OGH7 Ob 185/23s

Rechtsschutz nach Ende des Versicherungsvertrags

Eine bereits beendete Rechtsschutzversicherung kann weiterhin eintrittspflichtig sein. Entscheidend kann insbesondere sein, wann der maßgebliche Versicherungsfall eingetreten ist und wann der Versicherungsnehmer erkennen konnte, dass tatsächlich ein rechtlich relevanter Verstoß vorliegt.

OGH7 Ob 32/18h

Einheitlicher Versicherungsfall

Der OGH setzte sich mit der Frage auseinander, wann mehrere Entwicklungen auf denselben ursprünglichen Rechtsverstoß zurückgehen und deshalb keinen jeweils neuen Versicherungsfall begründen. Diese zeitliche Einordnung kann darüber entscheiden, welcher Rechtsschutzversicherer zuständig ist.

Dieselskandal – Europäischer Gerichtshof

EuGHC-343/19

Österreichischer Gerichtsstand gegen Volkswagen

Der EuGH stellte klar, dass der Schaden beim Erwerb eines mit unzulässiger Manipulationssoftware ausgestatteten Fahrzeugs grundsätzlich dort eintreten kann, wo das Fahrzeug gekauft wurde. Damit wurde österreichischen Verbrauchern der Zugang zu österreichischen Gerichten für Klagen gegen ausländische Fahrzeughersteller wesentlich erleichtert.

EuGHC-134/20

Thermofenster nach dem Software-Update

Auch eine nachträglich im Rahmen eines Software-Updates eingesetzte temperaturabhängige Steuerung der Abgasreinigung kann eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen. Ein rechtswidriger Zustand kann daher nicht einfach dadurch beseitigt werden, dass eine unzulässige Strategie durch eine andere rechtlich problematische Strategie ersetzt wird.

EuGHC-145/20

Thermofenster, Fahrzeugmangel und Vertragsaufhebung

Diese Entscheidung gehört zu den zentralen europäischen Entscheidungen des Dieselskandals. Der EuGH stellte klar, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung einen Fahrzeugmangel begründen kann. Eine vorhandene Typgenehmigung macht das Fahrzeug nicht automatisch vertragsgemäß. Auch die Annahme, ein solcher Mangel sei bloß geringfügig, wurde vom EuGH deutlich eingeschränkt.

EuGHC-81/23

Österreichischer Gerichtsstand gegen italienische Hersteller

Der EuGH konkretisierte die internationale Zuständigkeit bei Schadenersatzklagen österreichischer Käufer gegen ausländische Fahrzeug- und Motorenhersteller. Damit wurde die bereits mit C-343/19 entwickelte Linie zum Schadensort und zur Zuständigkeit österreichischer Gerichte weiterentwickelt.

Dieselskandal – Oberster Gerichtshof

OGH10 Ob 2/23a

Österreichische Grundsatzentscheidung zum Dieselskandal

Diese Entscheidung gehört zu den wichtigsten österreichischen Dieselentscheidungen. Der OGH setzte die Vorgaben des EuGH zur unzulässigen Abschalteinrichtung in das österreichische Kaufrecht um. Ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann mangelhaft sein und eine Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigen.

OGH10 Ob 27/23b

Schadenersatz von grundsätzlich 5 bis 15 Prozent

Der OGH entwickelte für bestimmte Schadenersatzansprüche gegen Fahrzeughersteller eine Bandbreite von grundsätzlich 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises. Die Schadenshöhe kann vom Gericht nach § 273 ZPO festgesetzt werden. Ein aufwendiges Sachverständigengutachten über den individuellen Minderwert ist daher nicht in jedem Fall erforderlich.

OGH9 Ob 2/23v

Anspruch bleibt auch nach Weiterverkauf bestehen

Der Schaden kann bereits beim Erwerb eines manipulierten Fahrzeugs entstehen. Wird das Fahrzeug später verkauft, beseitigt dies den ursprünglichen Schaden nicht automatisch. Damit können auch ehemalige Fahrzeughalter weiterhin Schadenersatzansprüche gegen den Hersteller besitzen.

OGH9 Ob 33/23b

Verjährung im Dieselskandal

Allgemeine Medienberichte über den Dieselskandal bedeuten nicht automatisch, dass der Käufer bereits ausreichende Kenntnis über die Betroffenheit seines konkreten Fahrzeugs besitzt. Für den Beginn der Verjährung kommt es auf die Kenntnis jener Umstände an, die für den konkreten Schadenersatzanspruch maßgeblich sind.

OGH4 Ob 202/23v

Beweislast nach einem Software-Update

Hat ein Käufer nachgewiesen, dass sein Fahrzeug ursprünglich mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war, kann die Frage entscheidend werden, ob ein späteres Software-Update diesen rechtswidrigen Zustand tatsächlich beseitigt hat. Der Hersteller kann dabei nicht sämtliche Beweisrisiken auf den Verbraucher abwälzen.

OGH8 Ob 70/23m

Konkreter Minderwert kann relevant bleiben

Die vom OGH entwickelte Schadenersatzbandbreite bedeutet nicht, dass ein konkret nachgewiesener Schaden in jedem Fall unbeachtlich wäre. Kann ein höherer tatsächlicher Minderwert nachgewiesen werden, kann dieser bei der Schadensberechnung von Bedeutung sein.

OGH6 Ob 197/23y

Thermofenster nach Software-Update

Ein Software-Update beseitigt einen Schaden nicht automatisch. Bleibt danach eine unzulässige temperaturabhängige Steuerung der Abgasreinigung bestehen, können weiterhin Schadenersatzansprüche gegen den Hersteller bestehen.

OGH8 Ob 81/23d

Verjährung nach vermeintlicher Problemlösung

Wenn ein Hersteller eine Maßnahme als Lösung eines Problems anbietet, darf ein Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen darauf vertrauen, dass der Mangel tatsächlich behoben wurde. Stellt sich erst später heraus, dass dies nicht der Fall war, kann dies für den Beginn der Verjährungsfrist von erheblicher Bedeutung sein.

OGH9 Ob 56/24m

Typgenehmigung schützt den Hersteller nicht automatisch

Ein Hersteller kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, wegen einer behördlichen Typgenehmigung auf die Rechtmäßigkeit seiner Abschalteinrichtung vertraut zu haben. Von Bedeutung ist insbesondere, ob die Genehmigungsbehörde den tatsächlich eingesetzten technischen Mechanismus vollständig kannte.

OGH2 Ob 158/23h

Fahrzeughersteller und Motorenhersteller

Der OGH differenzierte zwischen der unionsrechtlich geprägten Haftung eines Fahrzeugherstellers und der Haftung eines bloßen Motorenherstellers. Die Entscheidung ist insbesondere für Konzern- und Herstellerkonstellationen wichtig, in denen Fahrzeug und Motor von unterschiedlichen Unternehmen stammen.

OGH4 Ob 121/24h

Thermofenster bleibt auch nach einem Update relevant

Auch nach Entfernung einer ursprünglichen Prüfstanderkennung kann ein danach eingesetztes Thermofenster weiterhin eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen. Ein Software-Update führt daher nicht automatisch dazu, dass Schadenersatzansprüche entfallen.

Elektromobilität

OGH3 Ob 188/24d

Zugesagte Reichweite eines Elektroautos

Eine konkrete Zusage über die tatsächliche Reichweite eines Elektrofahrzeugs kann Vertragsinhalt und für die Kaufentscheidung wesentlich werden. Wird beispielsweise ausdrücklich erklärt, dass ein Fahrzeug auch im Winter eine bestimmte Reichweite erreicht, und bleibt die tatsächliche Reichweite erheblich dahinter zurück, kann ein wesentlicher Geschäftsirrtum vorliegen. Besonders bedeutsam ist, dass sich ein Verkäufer nicht ohne Weiteres auf eine Schriftformklausel zurückziehen kann, wenn er selbst zuvor eine konkrete kaufentscheidende mündliche Zusage gemacht hat.

Banken, Kredite & Gebühren

OGH7 Ob 169/24i

19. Februar 2025

Prozentuales Bearbeitungsentgelt von 1,5 % Gegenstand des Verfahrens war unter anderem die Klausel: „Die Bank berechnet Ihnen 1,5 % Bearbeitungsentgelt vom Kreditbetrag bei Zuzählung.“ Die Entscheidung ist ein wesentlicher Baustein der jüngeren Rechtsprechung zur Kontrolle von Kreditbearbeitungsentgelten.

OGH2 Ob 52/25y

23. Oktober 2025

Transparent - aber viel zu hoch Die Bank hatte konkret beschrieben, dass die Bearbeitungsspesen insbesondere Bearbeitung des Kreditantrags, Bonitätsprüfung und Erstellung der Kreditunterlagen abgelten sollten. Damit war eine Abgrenzung gegenüber anderen Gebühren möglich. Die verlangten 20.850 Euro standen jedoch einem von der Bank selbst behaupteten durchschnittlichen Aufwand von lediglich 20 bis 23 Stunden gegenüber. Der OGH hielt es für offenkundig, dass die Gebühr den tatsächlichen Kostenaufwand grob überschritt und verpflichtete die Bank zur Rückzahlung. Besonders wichtig: Transparenz allein macht eine Kreditgebühr noch nicht zulässig.

OGH2 Ob 63/25s

23. Oktober 2025

8.040 Euro Bearbeitungsentgelt - Intransparenz Die Verbraucher hatten für einen Kredit von 268.000 Euro ein Bearbeitungsentgelt von 8.040 Euro bezahlt. Daneben bestanden weitere Kostenpositionen. Der OGH hielt die Abgrenzung insbesondere gegenüber Entgelten für Liegenschaftsbesichtigung und -bewertung, Grundbuchsüberprüfung und Treuhandabwicklung für nicht ausreichend klar. Die Bank wurde zur Rückzahlung der 8.040 Euro samt Zinsen verpflichtet.

OGH2 Ob 92/25f

23. Oktober 2025

Mehrere Kreditnebenkosten - Abgrenzung entscheidend Auch hier standen neben dem Bearbeitungsentgelt weitere Entgelte für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Liegenschaft, Grundbuch und Treuhandabwicklung. Der OGH beurteilte die fehlende klare Abgrenzung als problematisch. Mehrere Nebengebühren müssen für den Verbraucher ausreichend voneinander unterscheidbar sein.

OGH3 Ob 77/25g

26. November 2025

Nicht jede Kombination mehrerer Gebühren ist automatisch intransparent Diese Entscheidung ist für eine differenzierte Darstellung besonders wichtig. Der OGH hielt fest, dass es auf die konkrete Ausgestaltung des Vertrags ankommt. In 2 Ob 52/25y war die Bearbeitungsgebühr ausreichend beschrieben und gegenüber anderen Entgelten abgrenzbar; in 2 Ob 63/25s und 2 Ob 92/25f war diese Abgrenzung hingegen nicht ausreichend. Entscheidend ist der konkrete Vertrag - nicht bloß die Anzahl der Gebühren.

OGH9 Ob 19/25x

19. Februar 2026

Bearbeitungsspesen und Schätzgebühr Auch der 9. Senat beschäftigte sich 2026 mit Kreditbearbeitungsspesen und der jüngeren Rechtsprechung zur Transparenz und Inhaltskontrolle. Gerade die Abgrenzung zwischen allgemeinem Bearbeitungsentgelt und gesonderter Schätzgebühr war dabei wesentlich.

OGH7 Ob 111/25m

25. Februar 2026

999,95 Euro Bearbeitungsgebühr nicht gröblich überhöht In diesem Fall waren Bearbeitungsspesen von 999,95 Euro vorgesehen. Ausgehend vom von der Bank behaupteten durchschnittlichen Aufwand von 20 bis 23 Stunden sah der OGH keine grobe Kostenüberschreitung. Nicht jede Kreditbearbeitungsgebühr ist unzulässig.

OGH5 Ob 71/25i

12. März 2026

Erneut Intransparenz bei Kreditbearbeitungsentgelt Auch der 5. Senat schloss sich der Linie der jüngeren Rechtsprechung an. Die dort zu beurteilende Kreditbearbeitungsentgelt-Klausel wurde wegen Intransparenz als unwirksam angesehen. Der OGH betonte zugleich, dass andere Verträge aufgrund einer besseren Abgrenzung der einzelnen Gebührenpositionen anders beurteilt werden können.

Onlinekauf, Abos & digitale Verträge

EuGHC-249/21

Fuhrmann-2

Der Bestellbutton muss eindeutig sein Bei einem kostenpflichtigen Onlinevertrag muss bereits die Beschriftung der Schaltfläche erkennen lassen, dass mit ihrer Betätigung eine Zahlungspflicht ausgelöst wird. Maßgeblich ist grundsätzlich die Formulierung auf dem Button selbst.

EuGHC-400/22

Conny

Buttonpflicht auch bei bedingter späterer Zahlung Die Verpflichtung zu einem eindeutig beschrifteten kostenpflichtigen Bestellbutton gilt auch dann, wenn die Zahlung nicht sofort fällig ist, sondern erst vom Eintritt einer späteren Bedingung abhängt. Auch in solchen Geschäftsmodellen muss der Verbraucher beim Vertragsabschluss erkennen, dass eine Zahlungspflicht entstehen kann.

EuGHC-565/22

Sofatutor

Gratisphase und anschließendes Bezahlabo Bei einem zunächst kostenlosen und später automatisch kostenpflichtigen Abo besteht grundsätzlich nur einmal ein Rücktrittsrecht, sofern der Verbraucher beim ursprünglichen Abschluss klar über die spätere Zahlungspflicht und den Gesamtpreis informiert wurde. Fehlt diese Transparenz, kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Betrug, Bankkonto & Zahlungsverkehr

OGH8 Ob 108/21x

Nicht autorisierte Zahlungen - Erstattungsanspruch ohne Verschulden der Bank

Der OGH stellte klar, dass dem Zahler bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang grundsätzlich ein Berichtigungs- beziehungsweise Erstattungsanspruch gegen den Zahlungsdienstleister zusteht. Dieser Anspruch setzt kein Verschulden der Bank am Missbrauch voraus. Bei grober Fahrlässigkeit des Kunden können allerdings die gesetzlichen Haftungsregeln des § 68 ZaDiG 2018 eingreifen. Seite 6

OGH7 Ob 95/24g

Phishing, Zwei-Faktor-Authentifizierung und Transaktionsüberwachung

Der OGH beschäftigte sich mit einem mehrstufigen Phishing-Angriff bei Verwendung eines Zwei- Faktor-Authentifizierungssystems. Die Entscheidung zeigt, dass bei Phishing-Fällen der konkrete Ablauf, das Verhalten des Kunden und die vorhandenen Sicherheitsmechanismen entscheidend sind. Eine pauschale Betrachtung wird diesen Fällen nicht gerecht.

OGH5 Ob 191/24k

Gesetzliche Haftung kann nicht durch AGB beliebig erweitert werden

Die Haftung von Verbrauchern bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen ist gesetzlich zwingend geregelt. Banken können die gesetzliche Risikoverteilung nicht durch zusätzliche vertragliche Prüfpflichten zulasten des Kunden beliebig erweitern.

OGH1 Ob 244/11f

Zwingendes Haftungssystem bei nicht autorisierten Zahlungen

Bereits in dieser Grundsatzlinie stellte der OGH klar, dass die gesetzliche Haftungsregelung für Verbraucher bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen zwingenden und abschließenden Charakter hat. Diese Rechtsprechung wurde in späteren Entscheidungen fortgeführt, zuletzt unter anderem in OGH 5 Ob 191/24k.

Reisen & Fluggastrechte

EuGHC-402/07 und C-432/07

Sturgeon

Drei Stunden Verspätung können Ausgleichsanspruch auslösen Der EuGH stellte verspätete Passagiere hinsichtlich der Ausgleichszahlung grundsätzlich Passagieren annullierter Flüge gleich, wenn sie ihr Endziel mindestens drei Stunden verspätet erreichen.

EuGHC-581/10 und C-629/10

Nelson

Drei-Stunden-Rechtsprechung bestätigt Der EuGH bestätigte, dass die Ausgleichszahlungen auch bei erheblichen Verspätungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

EuGHC-452/13

Germanwings

Wann ist ein Flug angekommen? Für die Berechnung der Verspätung ist grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem am Endflughafen mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird und die Passagiere aussteigen dürfen. Nicht allein die Landung oder das Erreichen der Parkposition entscheiden.

EuGHC-549/07

Wallentin-Hermann

Technische Defekte sind nicht automatisch außergewöhnlich Technische Probleme gehören grundsätzlich zum normalen Betrieb einer Airline. Nicht jedes technische Gebrechen befreit daher von der Ausgleichspflicht.

EuGHC-315/15

Pešková und Peška

Vogelschlag Ein Vogelschlag kann grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Die Airline muss aber zusätzlich zeigen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.

EuGHC-195/17

u.a. – Krüsemann

„Wilder Streik“ Ein sogenannter „wilder Streik“, der durch unternehmerische Entscheidungen der Airline ausgelöst wurde, ist nicht automatisch ein außergewöhnlicher Umstand.

EuGHC-532/18

Niki Luftfahrt

Heißer Kaffee an Bord Wird ein Passagier durch einen umgekippten heißen Kaffee verletzt, kann dies ein „Unfall“ im Sinn des Montrealer Übereinkommens sein.

Verträge, AGB & unzulässige Klauseln

EuGHC-243/08

Pannon GSM

Amtswegige Kontrolle Der EuGH stellte klar, dass nationale Gerichte missbräuchliche Verbraucherklauseln unter den unionsrechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen prüfen müssen. Der Verbraucher soll seine Rechte nicht allein deshalb verlieren, weil er die rechtliche Problematik einer Klausel selbst nicht erkannt hat.

EuGHC-618/10

Banco Español de Crédito

Keine geltungserhaltende Reduktion Ein nationales Gericht darf eine missbräuchliche Klausel grundsätzlich nicht einfach inhaltlich verbessern und anschließend teilweise weiter anwenden. Unternehmen sollen einen Anreiz haben, von vornherein zulässige Klauseln zu verwenden.

EuGHC-472/10

Invitel

Einseitige Änderungen von Entgelten Der EuGH befasste sich mit Klauseln, aufgrund derer Unternehmen Entgelte einseitig ändern konnten. Verbraucher müssen die Voraussetzungen und den Mechanismus einer solchen Preisänderung ausreichend nachvollziehen können.

EuGHC-415/11

Aziz

Effektiver Verbraucherschutz Nationale Rechtsordnungen müssen sicherstellen, dass Verbraucher ihre Rechte aus der Klauselrichtlinie tatsächlich wirksam durchsetzen können. Verfahrensregeln dürfen das nicht praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig machen.

EuGHC-26/13

Kásler

Transparenz bedeutet mehr als verständliche Sprache Eine Vertragsklausel kann sprachlich klar formuliert und trotzdem nicht ausreichend transparent sein. Der Verbraucher muss grundsätzlich in die Lage versetzt werden, die wirtschaftlichen Folgen der Klausel abzuschätzen.

OGH4 Ob 179/24p

Änderungen mittels Zustimmungsfiktion

Bei Entgeltänderungen genügt es nicht, dem Unternehmen eine weitgehend freie Änderungsmöglichkeit einzuräumen. Der Verbraucher muss anhand der Klausel erkennen können, aufgrund welcher Faktoren und nach welchen Kriterien sich das Entgelt verändern kann.

OGH8 Ob 115/24f

Voraussetzungen von Preisänderungsmechanismen

Auch diese Entscheidung unterstreicht die hohen Anforderungen an vorformulierte Mechanismen, mit denen sich Entgelte während eines laufenden Vertrags ändern sollen.

OGH4 Ob 103/25p

Preisänderungen müssen ausgewogen sein

Preisänderungsmechanismen dürfen relevante wirtschaftliche Veränderungen nicht ausschließlich zulasten des Verbrauchers berücksichtigen. Ein Mechanismus, der steigende Kosten weitergibt, Kostensenkungen aber ignoriert, kann problematisch sein.

OGH3 Ob 20/26a

Gröbliche Benachteiligung

Bei der Prüfung nach § 879 Abs 3 ABGB ist wesentlich, ob eine Klausel sachlich gerechtfertigt ist und wie stark sie von einem ausgewogenen gesetzlichen Interessenausgleich abweicht.

Recht durchsetzen

OGH8 Ob 144/18m

Wann gilt eine E-Mail als zugegangen?

Für den Zugang einer elektronischen Erklärung ist entscheidend, ob sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Die bloße Absendung einer E-Mail ist daher nicht mit dem Nachweis ihres Zugangs gleichzusetzen.

OGH9 Ob 56/13w

E-Mail-Postfach als Machtbereich des Empfängers

Hat jemand zu erkennen gegeben, über eine bestimmte E-Mail-Adresse erreichbar zu sein, kann die dort abrufbar eingelangte Nachricht grundsätzlich in seinen Machtbereich gelangt sein. Für wichtige Erklärungen bleibt eine möglichst sichere Dokumentation des Zugangs trotzdem sinnvoll.

OGH4 Ob 139/17w

Heimliche Tonaufnahme und Beweisnotstand

Heimliche Aufnahmen können rechtswidrig sein. Im Zivilprozess ist eine Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise aber nicht in jedem Fall völlig ausgeschlossen. Der OGH berücksichtigt dabei insbesondere die betroffenen Interessen und einen möglichen Beweisnotstand.

OGH1 Ob 172/07m

Transkript einer Tonaufnahme als Urkunde

Der OGH hat sich auch mit der prozessualen Behandlung eines Transkripts einer Tonaufnahme beschäftigt. Die Entscheidung zeigt zugleich, dass zwischen der Zulässigkeit der Aufnahme selbst und ihrer Verwendung im Prozess unterschieden werden muss.

Datenschutz & digitale Rechte

EuGHC-154/21

Österreichische Post

Welche Empfänger haben meine Daten erhalten? Der Betroffene hat grundsätzlich Anspruch auf Auskunft über die konkreten Empfänger seiner personenbezogenen Daten.

EuGHC-300/21

Österreichische Post

DSGVO-Schadenersatz Ein bloßer Datenschutzverstoß reicht für Schadenersatz nicht. Erforderlich sind Verstoß, Schaden und Kausalität. Eine besondere Erheblichkeitsschwelle für immaterielle Schäden besteht jedoch nicht.

EuGHC-487/21

Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF

Recht auf eine verständliche Kopie Der Betroffene hat Anspruch auf eine originalgetreue und verständliche Wiedergabe seiner personenbezogenen Daten.

EuGHC-634/21

SCHUFA Holding

Bonitätsscoring und automatisierte Entscheidungen Ein automatisiert erzeugter Score kann eine von Art 22 DSGVO erfasste automatisierte Entscheidung darstellen, wenn der Score für die spätere Vertragsentscheidung maßgeblich ist.

EuGHC-340/21

NAP

Angst vor Datenmissbrauch Die begründete Sorge, dass personenbezogene Daten infolge eines Datenlecks missbraucht werden könnten, kann selbst einen immateriellen Schaden darstellen.

EuGHC-456/22

Gemeinde Ummendorf

Keine Bagatellgrenze Auch geringere Beeinträchtigungen dürfen nicht allein deshalb vom Schadenersatz ausgeschlossen werden, weil sie eine nationale „Mindestschwelle“ nicht erreichen.

EuGHC-590/22

PS

Sorge wegen Offenlegung persönlicher Daten Auch die nachgewiesene Angst, dass personenbezogene Daten infolge eines Datenschutzverstoßes Dritten offengelegt wurden, kann einen ersatzfähigen Schaden darstellen.

EuGHC-182/22 und C-189/22

Scalable Capital

Datendiebstahl und Identitätsmissbrauch Der EuGH konkretisierte die Grundsätze für immaterielle Schäden nach einem Datendiebstahl. Schadenersatz hat eine Ausgleichs-, nicht aber eine Straffunktion.

EuGHC-446/21

Schrems gegen Meta

Grenzen personalisierter Werbung Auch bei personalisierter Werbung gelten Zweckbindung und Datenminimierung. Unternehmen dürfen personenbezogene Daten nicht zeitlich und mengenmäßig unbegrenzt für Werbezwecke zusammenführen.

→ Rechtsdurchsetzung

Wie Verbraucherrecht entsteht

Die hier dargestellten Entscheidungen bilden nur einen Ausschnitt unserer höchstgerichtlichen Verfahren. Sie zeigen zugleich, wie Verbraucherrecht entsteht:

Schritt 01

Eine Rechtsfrage aufwerfen

Schritt 02

Durch die Instanzen tragen

Schritt 03

OGH oder EuGH entscheidet

Schritt 04

Verbraucher können sich darauf berufen

Betrifft eine dieser Entscheidungen auch Sie?

Wir prüfen, was die Rechtsprechung für Ihren konkreten Fall bedeutet.

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