Private Enforcement – Europarecht muss durchgesetzt werden
Ein wesentlicher Teil meiner anwaltlichen Arbeit beruht auf dem Gedanken des Private Enforcement.
Darunter verstehe ich die Durchsetzung europäischer Rechte durch den Einzelnen vor den nationalen Gerichten. Die Europäische Union kann noch so weitreichende Rechte schaffen – wenn sie vor den Gerichten der Mitgliedstaaten nicht wirksam durchgesetzt werden, bleiben sie Theorie.
Für mich ergibt sich daraus eine besondere Verantwortung der europäischen Anwaltschaft:
Es ist Aufgabe der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Europäischen Union, europäisches Recht vor den nationalen Gerichten zur Geltung zu bringen.
Wir müssen unionsrechtliche Argumente erkennen, sie konsequent vortragen und darauf bestehen, dass Richtlinien, Verordnungen und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs tatsächlich angewendet werden.
Und wenn ein nationales Gericht eine entscheidende unionsrechtliche Frage anders beurteilt oder ihre europäische Dimension nicht ausreichend berücksichtigt, darf die Auseinandersetzung nicht dort enden.
Dann ist es Aufgabe des Rechtsanwalts, darauf hinzuwirken, dass diese Frage im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wird.
Genau so funktioniert europäischer Rechtsschutz: Ein konkreter Fall beginnt vor einem nationalen Gericht und kann schließlich in Luxemburg eine Rechtsfrage klären, die Auswirkungen weit über den einzelnen Kläger hinaus hat.
Für mich lässt sich Private Enforcement deshalb auf drei Schritte reduzieren:
Europäische Rechte erkennen.
Sie vor den nationalen Gerichten durchsetzen.
Und ungeklärte unionsrechtliche Fragen zum EuGH bringen.
Ein Recht darf nicht nur auf dem Papier stehen. Es muss in der Wirklichkeit funktionieren.