Manche Informationen erscheinen harmlos. Andere können sehr viel über einen Menschen verraten:
- wo er wohnt,
- was er kauft,
- wie zahlungsfähig er ist,
- welche Webseiten er besucht,
- wofür er sich interessiert,
- wo er sich aufhält,
- oder welche gesundheitlichen, finanziellen oder persönlichen Probleme ihn beschäftigen.
Datenschutz beginnt deshalb mit einfachen Fragen:
Wer weiß was über mich?
Woher stammen diese Informationen?
Warum werden sie verarbeitet?
An wen werden sie weitergegeben?
Wie lange werden sie gespeichert?
Und wie kann ich falsche oder unzulässig gespeicherte Daten wieder loswerden?
Besonders praktisch wird Datenschutz, wenn eine Auskunft verweigert wird, ein negativer Bonitätseintrag einen Vertragsabschluss verhindert, Daten trotz Löschungswunsch gespeichert bleiben oder persönliche Informationen nach einem Datenleck plötzlich für Dritte zugänglich sind.
Poduschka Partner prüft insbesondere Ansprüche auf:
- Auskunft
- Berichtigung
- Löschung
- Einschränkung der Verarbeitung
- Widerspruch gegen Datenverarbeitung
- Vorgehen gegen unzulässiges Profiling
- Berichtigung oder Löschung falscher Bonitätsdaten
- Datenschutzbeschwerden
- Unterlassung
- Schadenersatz nach Art 82 DSGVO
Was sind personenbezogene Daten?
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen.
Dazu gehören nicht nur:
- Name
- Anschrift
- Telefonnummer
- E-Mail-Adresse
sondern beispielsweise auch:
- Kundennummern
- IP-Adressen
- Standortdaten
- Gerätekennungen
- Kaufverhalten
- Suchverhalten
- Bonitätsinformationen
- Kontodaten
- Fotos
- Gesundheitsdaten
- Nutzerprofile
Datenschutz betrifft daher längst nicht mehr nur klassische Akten oder Datenbanken.
Darf ein Unternehmen überhaupt Daten über mich speichern?
Ja – aber nicht beliebig.
Die DSGVO verbietet die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht grundsätzlich.
Ein Unternehmen benötigt aber eine Rechtsgrundlage.
Das kann beispielsweise sein:
- die Durchführung eines Vertrags,
- eine gesetzliche Verpflichtung,
- eine wirksame Einwilligung,
- oder unter bestimmten Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse.
Außerdem müssen die allgemeinen Grundsätze der DSGVO eingehalten werden.
Daten dürfen insbesondere nur
- für bestimmte Zwecke,
- in erforderlichem Umfang,
- transparent
- und grundsätzlich nicht länger als notwendig
verarbeitet werden.
Einwilligung – „Ich habe doch zugestimmt“
Eine Einwilligung ist nur dann eine wirksame Rechtsgrundlage, wenn sie tatsächlich freiwillig, informiert und eindeutig erfolgt.
Eine Einwilligung darf nicht irgendwo in langen Vertragsbedingungen versteckt werden.
Der Verbraucher muss erkennen können:
- welche Daten betroffen sind,
- für welchen Zweck sie verwendet werden,
- wer sie verarbeitet,
- und wozu er zustimmt.
Außerdem kann eine Einwilligung grundsätzlich für die Zukunft widerrufen werden.
Habe ich ein Recht zu erfahren, welche Daten über mich gespeichert sind?
Ja.
Art 15 DSGVO gewährt ein umfangreiches Auskunftsrecht.
Der Betroffene kann insbesondere erfahren:
- welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
- zu welchen Zwecken,
- welche Kategorien von Daten betroffen sind,
- an wen Daten weitergegeben wurden,
- wie lange sie gespeichert werden,
- woher sie stammen,
- und ob automatisierte Entscheidungen oder Profiling eingesetzt werden.
Das ist gerade bei Plattformen, Auskunfteien und großen Konzernen wichtig.
Eine bloße Datenmenge aus internen Codes und Tabellen genügt nicht unbedingt, wenn der Betroffene daraus nicht nachvollziehen kann, was tatsächlich über ihn verarbeitet wird.
Muss das Unternehmen mir sagen, an wen meine Daten weitergegeben wurden?
Grundsätzlich ja.
Der EuGH hat in C-154/21 – Österreichische Post klargestellt, dass eine betroffene Person grundsätzlich Anspruch darauf hat, die konkreten Empfänger ihrer personenbezogenen Daten zu erfahren und nicht lediglich allgemeine Empfängerkategorien genannt zu bekommen.
Das Auskunftsrecht soll gerade ermöglichen, nachzuvollziehen, wo persönliche Informationen tatsächlich hingelangt sind.
Habe ich Anspruch auf eine Kopie meiner Daten?
Ja.
Der EuGH hat in C-487/21 – Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF klargestellt, dass das Recht auf eine „Kopie“ nicht bloß bedeutet, eine abstrakte Zusammenfassung zu erhalten.
Die betroffene Person muss eine originalgetreue und verständliche Wiedergabe ihrer personenbezogenen Daten erhalten. Soweit erforderlich, können auch Auszüge aus Dokumenten oder Datenbanken notwendig sein, damit die Daten verständlich werden.
Falsche Daten – Recht auf Berichtigung
Sind personenbezogene Daten falsch oder unvollständig, besteht grundsätzlich ein Recht auf Berichtigung.
Das kann erhebliche praktische Bedeutung haben.
Ein falscher Datensatz kann beispielsweise dazu führen, dass
- ein Kredit verweigert wird,
- ein Mobilfunkvertrag nicht zustande kommt,
- eine Versicherung ungünstiger entscheidet,
- oder ein Kunde intern als risikoreich eingestuft wird.
Gerade bei Bonitätsdaten sollte daher geprüft werden:
Woher stammt der Eintrag?
Welche Forderung lag ihm zugrunde?
War diese Forderung tatsächlich berechtigt und fällig?
Ist die Information noch aktuell?
Recht auf Löschung – „Recht auf Vergessenwerden“
Das Recht auf Löschung bedeutet nicht:
„Alles über mich muss auf Wunsch sofort gelöscht werden.“
Es bestehen verschiedene gesetzliche Gründe, aus denen Daten weiterhin gespeichert werden dürfen oder sogar gespeichert werden müssen.
Ein Löschungsanspruch kann aber insbesondere bestehen, wenn
- die Daten für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich sind,
- die Einwilligung widerrufen wurde und keine andere Rechtsgrundlage besteht,
- die Verarbeitung unrechtmäßig ist,
- oder einem berechtigten Widerspruch nicht entgegengetreten werden kann.
Bonitätsdaten und Scoring
Bonitätsbewertungen können weitreichende Auswirkungen haben.
Ein Score kann darüber mitentscheiden, ob jemand
- einen Kredit,
- einen Handyvertrag,
- einen Kauf auf Rechnung,
- einen Leasingvertrag
- oder einen anderen Vertrag
erhält.
Besonders problematisch ist es, wenn falsche, veraltete oder nicht nachvollziehbare Informationen verwendet werden.
Der EuGH hat in C-634/21 – SCHUFA Holding (Scoring) entschieden, dass die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts selbst eine von Art 22 DSGVO erfasste automatisierte Entscheidung darstellen kann, wenn dieser Wert für die Entscheidung eines Vertragspartners eine maßgebliche Rolle spielt.
Automatisierte Entscheidungen
Immer häufiger entscheidet nicht unmittelbar ein Mensch über einen Verbraucher.
Algorithmen können beispielsweise beeinflussen:
- ob ein Kredit gewährt wird,
- ob ein Vertrag zustande kommt,
- wie hoch ein Risiko eingestuft wird,
- welche Angebote angezeigt werden,
- oder welche Kunden genauer geprüft werden.
Bei Entscheidungen, die ausschließlich automatisiert getroffen werden und erhebliche Auswirkungen haben, bestehen besondere Schutzrechte nach Art 22 DSGVO.
Verbraucher können insbesondere Anspruch auf Informationen über die involvierte Logik und die Bedeutung der Entscheidung haben.
Profiling und personalisierte Werbung
Unternehmen können Daten aus unterschiedlichen Quellen zusammenführen und daraus Nutzerprofile bilden.
Aus
- Suchanfragen,
- Käufen,
- Aufenthaltsorten,
- Klickverhalten
- oder Interessen
können Rückschlüsse auf persönliche Eigenschaften gezogen werden.
Tracking kann daher wirtschaftlich relevant sein. Nutzer können bestimmten Kategorien zugeordnet werden, die wiederum beeinflussen können, welche Werbung, Angebote oder Inhalte ihnen angezeigt werden.
Personalisierte Preise
Nicht jeder unterschiedliche Onlinepreis beweist, dass ein Unternehmen unzulässig personenbezogene Daten verwendet.
Preise können sich aus vielen Gründen verändern.
Werden Preise jedoch aufgrund automatisierter Verarbeitung oder Profiling für einen bestimmten Verbraucher personalisiert, bestehen besondere Transparenzanforderungen.
Bei Verdacht empfiehlt es sich, Preis, Datum, Uhrzeit, Gerät und Browser durch Screenshots zu dokumentieren.
Cookies und Tracking
Nicht jedes Cookie benötigt eine Einwilligung.
Technisch notwendige Cookies können unter bestimmten Voraussetzungen ohne Einwilligung eingesetzt werden.
Anders kann es bei Cookies und ähnlichen Technologien aussehen, die beispielsweise
- Nutzer über mehrere Webseiten verfolgen,
- Werbeprofile erstellen,
- Marketingzwecken dienen
- oder Daten an Dritte übermitteln.
Ein Cookie-Banner darf nicht nur den Eindruck einer freien Wahl vermitteln, wenn eine Ablehnung praktisch erheblich erschwert wird.
Datenminimierung: Unternehmen dürfen nicht unbegrenzt sammeln
Ein Unternehmen darf nicht allein deshalb dauerhaft sämtliche verfügbaren Informationen über einen Nutzer verarbeiten, weil diese für Werbung irgendwann nützlich sein könnten.
Der EuGH hat in C-446/21 – Schrems gegen Meta betont, dass der Grundsatz der Datenminimierung auch der Verarbeitung personenbezogener Daten für personalisierte Werbung Grenzen setzt.
Auch eine grundsätzlich zulässige Datenverarbeitung darf nicht zeitlich und mengenmäßig grenzenlos erfolgen.
Datenpanne und Datenleck
Eine Datenpanne kann beispielsweise vorliegen, wenn personenbezogene Daten
- verloren gehen,
- versehentlich veröffentlicht werden,
- an einen falschen Empfänger geschickt werden,
- gehackt werden,
- über ein offenes Cloud-Verzeichnis abrufbar sind,
- oder sonst unbefugten Personen zugänglich werden.
Eine Datenpanne ist nicht nur ein technisches Problem.
Sie kann beispielsweise zu
- Identitätsdiebstahl,
- Phishing,
- finanziellen Schäden,
- Rufschäden,
- oder zum Verlust der Kontrolle über persönliche Informationen
führen.
Muss mich ein Unternehmen über ein Datenleck informieren?
Nicht jede interne Datenpanne führt automatisch zu einer persönlichen Verständigung jedes Betroffenen.
Besteht jedoch voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten, kann das Unternehmen verpflichtet sein, die Betroffenen zu informieren.
Die Information sollte insbesondere erklären,
- was passiert ist,
- welche Daten betroffen sind,
- welche möglichen Folgen bestehen,
- und welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden können.
Schadenersatz nach der DSGVO
Art 82 DSGVO ermöglicht Schadenersatz für
- materielle und
- immaterielle
Schäden.
Aber: Nicht jeder DSGVO-Verstoß führt automatisch zu Geld.
Der EuGH hat in C-300/21 – Österreichische Post drei Voraussetzungen hervorgehoben:
1. ein Verstoß gegen die DSGVO,
2. ein entstandener Schaden,
3. ein Zusammenhang zwischen Verstoß und Schaden.
Gleichzeitig hat der EuGH ausdrücklich klargestellt:
Es gibt keine Mindestschwere oder Bagatellgrenze für immaterielle Schäden.
Ein Schaden muss also nicht besonders schwer sein. Er muss aber tatsächlich bestehen und dargelegt werden können.
Kann die Angst vor Datenmissbrauch ein Schaden sein?
Ja.
Nach C-340/21 – Natsionalna agentsia za prihodite kann bereits die begründete Angst vor einem möglichen zukünftigen Missbrauch personenbezogener Daten einen immateriellen Schaden darstellen.
Der Betroffene sollte aber konkret darlegen können, welche Auswirkungen das Datenleck tatsächlich auf ihn hatte.
Denkbar sind beispielsweise:
- Sorge vor Identitätsdiebstahl,
- Sorge vor finanziellen Schäden,
- Verlust des Sicherheitsgefühls,
- notwendige Passwortänderungen,
- zusätzliche Kontrollen von Konten,
- erhöhter Aufwand,
- konkrete Angst vor Weiterverbreitung.
Keine Bagatellgrenze
Der EuGH hat diese Linie in C-456/22 – Gemeinde Ummendorf nochmals bestätigt.
Nationale Gerichte dürfen Schadenersatz nicht davon abhängig machen, dass eine willkürlich festgelegte Mindestschwelle überschritten wird.
Die betroffene Person muss aber weiterhin einen von der bloßen Rechtsverletzung unterscheidbaren Schaden nachweisen.
Schadenersatz ist kein Strafgeld
Schadenersatz nach Art 82 DSGVO soll den tatsächlich entstandenen Schaden ausgleichen.
Er soll nicht den Verantwortlichen zusätzlich bestrafen.
Der EuGH hat diese Ausgleichsfunktion in mehreren Entscheidungen bestätigt. Die Höhe eines Schadenersatzes richtet sich daher nach dem tatsächlich erlittenen Schaden und nicht danach, wie hoch eine theoretische Datenschutz- Geldbuße gegen das Unternehmen sein könnte.
Wichtige Rechtsprechung
EuGH C-154/21 – Österreichische Post
Welche Empfänger haben meine Daten erhalten?
Der Betroffene hat grundsätzlich Anspruch auf Auskunft über die konkreten Empfänger seiner personenbezogenen Daten.
EuGH C-300/21 – Österreichische Post
DSGVO-Schadenersatz
Ein bloßer Datenschutzverstoß reicht für Schadenersatz nicht.
Erforderlich sind Verstoß, Schaden und Kausalität. Eine besondere Erheblichkeitsschwelle für immaterielle Schäden besteht jedoch nicht.
EuGH C-487/21 – Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF
Recht auf eine verständliche Kopie
Der Betroffene hat Anspruch auf eine originalgetreue und verständliche Wiedergabe seiner personenbezogenen Daten.
EuGH C-634/21 – SCHUFA Holding
Bonitätsscoring und automatisierte Entscheidungen
Ein automatisiert erzeugter Score kann eine von Art 22 DSGVO erfasste automatisierte Entscheidung darstellen, wenn der Score für die spätere Vertragsentscheidung maßgeblich ist.
EuGH C-340/21 – NAP
Angst vor Datenmissbrauch
Die begründete Sorge, dass personenbezogene Daten infolge eines Datenlecks missbraucht werden könnten, kann selbst einen immateriellen Schaden darstellen.
EuGH C-456/22 – Gemeinde Ummendorf
Keine Bagatellgrenze
Auch geringere Beeinträchtigungen dürfen nicht allein deshalb vom Schadenersatz ausgeschlossen werden, weil sie eine nationale „Mindestschwelle“ nicht erreichen.
EuGH C-590/22 – PS
Sorge wegen Offenlegung persönlicher Daten
Auch die nachgewiesene Angst, dass personenbezogene Daten infolge eines Datenschutzverstoßes Dritten offengelegt wurden, kann einen ersatzfähigen Schaden darstellen.
EuGH C-182/22 und C-189/22 – Scalable Capital
Datendiebstahl und Identitätsmissbrauch
Der EuGH konkretisierte die Grundsätze für immaterielle Schäden nach einem Datendiebstahl. Schadenersatz hat eine Ausgleichs-, nicht aber eine Straffunktion.
EuGH C-446/21 – Schrems gegen Meta
Grenzen personalisierter Werbung
Auch bei personalisierter Werbung gelten Zweckbindung und Datenminimierung. Unternehmen dürfen personenbezogene Daten nicht zeitlich und mengenmäßig unbegrenzt für Werbezwecke zusammenführen.
Was sollten Sie jetzt tun?
Wenn Sie vermuten, dass personenbezogene Daten falsch oder unzulässig verarbeitet werden:
Sichern Sie zunächst Beweise.
Verlangen Sie gegebenenfalls Auskunft.
Prüfen Sie, ob Daten falsch oder veraltet sind.
Dokumentieren Sie, an wen Daten weitergegeben wurden.
Verlangen Sie gegebenenfalls Berichtigung, Löschung oder Einschränkung.
Bei einem Datenleck dokumentieren Sie nicht nur den Vorfall, sondern auch seine konkreten Folgen.
Bei Bonitätsproblemen sollte geklärt werden, welcher Datensatz tatsächlich zur negativen Entscheidung geführt hat.
Probleme mit Datenschutz, Bonitätsdaten, Profiling oder einem Datenleck?
60 häufige Fragen
Was sind personenbezogene Daten?
Personenbezogene Daten sind Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.
Dazu zählen weit mehr als Name und Adresse. Auch IP-Adresse, Standort, Kaufverhalten, Nutzerkennung, Bonitätsinformationen oder Onlineprofile können personenbezogene Daten sein.
Darf ein Unternehmen meine Daten ohne meine Zustimmung speichern?
Ja, unter Umständen.
Eine Einwilligung ist nur eine von mehreren möglichen Rechtsgrundlagen.
Daten können beispielsweise auch verarbeitet werden, wenn dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder ein berechtigtes Interesse besteht. Das Unternehmen muss aber eine konkrete Rechtsgrundlage haben.
Bedeutet DSGVO, dass Unternehmen möglichst gar keine Daten speichern dürfen?
Nein.
Datenschutz bedeutet nicht Datenverbot.
Unternehmen dürfen erforderliche personenbezogene Daten verarbeiten, müssen dabei aber unter anderem Zweckbindung, Transparenz, Datenminimierung und Speicherbegrenzung beachten.
Was bedeutet Datenminimierung?
Es sollen grundsätzlich nur jene personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für den jeweiligen Zweck tatsächlich erforderlich sind.
Ein Unternehmen darf nicht einfach „auf Vorrat“ möglichst viele Informationen sammeln, nur weil diese möglicherweise irgendwann nützlich sein könnten.
Wie lange dürfen meine Daten gespeichert werden?
Dafür gibt es keine einheitliche Frist.
Die Speicherdauer hängt insbesondere vom Zweck der Verarbeitung, gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und möglichen Rechtsansprüchen ab.
Ist der Zweck weggefallen und besteht keine andere Rechtsgrundlage mehr, kann ein Löschungsanspruch entstehen.
Was ist eine Einwilligung nach der DSGVO?
Eine Einwilligung ist eine freiwillige, informierte und eindeutige Erklärung, mit der eine Person einer bestimmten Datenverarbeitung zustimmt.
Eine pauschale Zustimmung zu völlig unbestimmten Verarbeitungen reicht grundsätzlich nicht.
Kann ich eine Einwilligung widerrufen?
Ja.
Eine datenschutzrechtliche Einwilligung kann grundsätzlich jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.
Die bis zum Widerruf aufgrund der Einwilligung erfolgte Verarbeitung wird dadurch nicht rückwirkend rechtswidrig.
Muss der Widerruf genauso einfach sein wie die Zustimmung?
Der Widerruf darf jedenfalls nicht unnötig erschwert werden.
Eine Einwilligung, die online mit einem einfachen Klick erteilt wurde, sollte nicht nur durch einen komplizierten postalischen Prozess widerrufen werden können.
Habe ich Anspruch auf Auskunft über meine gespeicherten Daten?
Ja.
Art 15 DSGVO gibt Betroffenen ein umfangreiches Auskunftsrecht.
Damit kann zunächst geklärt werden, welche Informationen ein Unternehmen überhaupt besitzt und was damit geschieht.
Was muss eine DSGVO-Auskunft enthalten?
Unter anderem können Informationen verlangt werden über:
die verarbeiteten Daten,
Verarbeitungszwecke,
Datenkategorien,
Empfänger,
Speicherdauer,
Datenherkunft,
und automatisierte Entscheidungen.
Die konkrete Reichweite hängt vom Einzelfall ab.
Muss das Unternehmen konkrete Datenempfänger nennen?
Grundsätzlich ja.
Der EuGH hat klargestellt, dass die betroffene Person grundsätzlich Anspruch darauf hat, die tatsächlichen Empfänger ihrer personenbezogenen Daten zu erfahren.
Eine bloße Aussage wie „Daten wurden an Geschäftspartner weitergegeben“ kann deshalb zu wenig sein.
Habe ich Anspruch auf eine Kopie meiner Daten?
Ja.
Die Kopie muss so gestaltet sein, dass der Betroffene seine personenbezogenen Daten nachvollziehen und verstehen kann.
Unter Umständen kann dies auch die Wiedergabe von Dokumentauszügen oder Datenbankzusammenhängen erfordern.
Reicht ein riesiger Download mit hunderten technischen Dateien als Auskunft?
Nicht zwingend.
Der Betroffene muss die Information grundsätzlich verstehen können.
Eine Datenmenge aus internen IDs und technischen Codes kann unzureichend sein, wenn daraus nicht nachvollziehbar wird, welche personenbezogenen Daten tatsächlich verarbeitet werden.
Wie schnell muss ein Unternehmen auf ein Auskunftsersuchen reagieren?
Grundsätzlich muss die Reaktion ohne unangemessene Verzögerung und regelmäßig innerhalb eines Monats erfolgen.
Bei komplexen Anfragen kann die Frist unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlängert werden. Darüber muss der Betroffene informiert werden.
Darf das Unternehmen für eine DSGVO-Auskunft Geld verlangen?
Die erste Auskunft ist grundsätzlich kostenlos.
Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen beziehungsweise bei zusätzlichen Kopien können unter bestimmten Voraussetzungen Kosten verlangt werden.
Muss ich begründen, warum ich eine Auskunft möchte?
Grundsätzlich nein.
Das Auskunftsrecht dient gerade dazu, dem Betroffenen Kontrolle über seine personenbezogenen Daten zu ermöglichen.
Was kann ich tun, wenn die Auskunft unvollständig ist?
Das Unternehmen kann zunächst konkret auf die fehlenden Informationen hingewiesen und zur Ergänzung aufgefordert werden.
Je nach Situation kommen außerdem eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde oder eine gerichtliche Durchsetzung in Betracht.
Kann ich falsche Daten berichtigen lassen?
Ja.
Nach Art 16 DSGVO besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten.
Bei unvollständigen Daten kann auch eine Vervollständigung verlangt werden.
Was mache ich bei einem falschen Bonitätseintrag?
Zunächst sollte Auskunft verlangt und geklärt werden, woher der Eintrag stammt.
Danach ist insbesondere zu prüfen, ob die Forderung tatsächlich bestand, ob die Daten korrekt übermittelt wurden und ob sie noch gespeichert werden dürfen.
Unrichtige Daten können zu berichtigen oder zu löschen sein.
Kann ich verlangen, dass alle Daten über mich gelöscht werden?
Nicht immer.
Es gibt kein allgemeines Recht, jede Information jederzeit löschen zu lassen.
Bestehen beispielsweise gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder andere rechtmäßige Verarbeitungsgründe, kann eine Speicherung weiterhin zulässig sein.
Wann besteht ein Recht auf Löschung?
Ein Löschungsanspruch kann insbesondere bestehen, wenn die Daten nicht mehr benötigt werden, unrechtmäßig verarbeitet wurden oder die Einwilligung widerrufen wurde und keine andere Rechtsgrundlage besteht.
Der konkrete Grund muss geprüft werden.
Was bedeutet „Recht auf Vergessenwerden“?
Damit wird häufig das Recht auf Löschung bezeichnet.
Bei öffentlich auffindbaren Informationen kann zusätzlich die Frage entstehen, ob Verlinkungen oder Suchergebnisse entfernt werden müssen.
Das Recht ist jedoch nicht absolut.
Kann Google verpflichtet sein, Suchergebnisse über mich zu entfernen?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
Dabei müssen insbesondere Datenschutzrechte gegen Informationsfreiheit und berechtigte Interessen der Öffentlichkeit abgewogen werden.
Nicht jede unangenehme Information muss deshalb aus Suchmaschinen verschwinden.
Was bedeutet Einschränkung der Verarbeitung?
Dabei werden Daten nicht zwingend sofort gelöscht, ihre weitere Verwendung wird aber grundsätzlich beschränkt.
Das kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn die Richtigkeit von Daten bestritten wird und zunächst geprüft werden muss, ob sie korrekt sind.
Kann ich einer Datenverarbeitung widersprechen?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
Das gilt insbesondere bei Verarbeitungen, die auf berechtigte Interessen gestützt werden.
Bei Direktwerbung besteht ein besonders weitgehendes Widerspruchsrecht.
Kann ich Direktwerbung jederzeit widersprechen?
Ja.
Werden personenbezogene Daten für Direktwerbung verarbeitet, kann der Betroffene dieser Verarbeitung grundsätzlich jederzeit widersprechen.
Danach dürfen die Daten für diesen Zweck grundsätzlich nicht weiterverwendet werden.
Darf ein Unternehmen ein Profil über mich erstellen?
Profiling ist nicht generell verboten.
Es muss aber eine Rechtsgrundlage bestehen und die Anforderungen der DS- GVO müssen eingehalten werden.
Je stärker ein Profil konkrete Entscheidungen über einen Menschen beeinflusst, desto wichtiger werden Transparenz und besondere Schutzrechte.
Was ist Profiling?
Profiling ist eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, mit der persönliche Aspekte bewertet oder vorhergesagt werden.
Das kann etwa wirtschaftliche Situation, Interessen, Verhalten, Aufenthaltsort oder Zuverlässigkeit betreffen.
Darf eine Bank meine Kreditwürdigkeit automatisiert beurteilen?
Automatisierte Bonitätsprüfungen sind nicht generell verboten.
Bei ausschließlich automatisierten Entscheidungen mit erheblichen Auswirkungen gelten aber besondere Anforderungen nach Art 22 DSGVO.
Der Verbraucher kann insbesondere Rechte auf Information und gegebenenfalls menschliches Eingreifen haben.
Was hat der EuGH zum Bonitätsscoring entschieden?
In C-634/21 – SCHUFA hat der EuGH klargestellt, dass bereits die automatisierte Erstellung eines Scores eine automatisierte Entscheidung im Sinn von Art 22 DSGVO sein kann, wenn dieser Score für die Entscheidung des Vertragspartners eine maßgebliche Rolle spielt.
Damit erhalten die Schutzvorschriften gegen rein automatisierte Entscheidungen erhebliche praktische Bedeutung.
Habe ich ein Recht darauf zu erfahren, wie ein Score berechnet wurde?
Betroffene haben Anspruch auf aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und angestrebten Auswirkungen einer automatisierten Verarbeitung.
Das bedeutet nicht zwingend, dass sämtliche Geschäftsgeheimnisse oder der vollständige Algorithmus offengelegt werden müssen.
Die Information muss aber so konkret sein, dass die Entscheidung grundsätzlich nachvollziehbar wird.
Was kann ich tun, wenn mir wegen eines Scores ein Vertrag verweigert wird?
Zunächst sollte bei der Auskunftei und dem Unternehmen Auskunft verlangt werden.
Zu prüfen ist insbesondere, welche Daten verwendet wurden, ob diese richtig und aktuell sind und welche Rolle der Score tatsächlich gespielt hat.
Bei falschen Daten kommen Berichtigung oder Löschung in Betracht.
Darf eine Auskunftei alte negative Informationen unbegrenzt speichern?
Nein.
Auch Bonitätsdaten unterliegen den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Speicherbegrenzung.
Wie lange eine konkrete Information gespeichert werden darf, hängt von ihrer Art, Aktualität und dem berechtigten Zweck ab.
Sind Cookies grundsätzlich verboten?
Nein.
Bestimmte technisch notwendige Cookies können ohne Einwilligung zulässig sein.
Bei Tracking-, Werbe- oder Profiling-Cookies kann dagegen eine vorherige Einwilligung erforderlich sein.
Muss ich bei einem Cookie-Banner auf „Alle akzeptieren“ klicken?
Nein.
Eine Einwilligung muss freiwillig sein.
Die Gestaltung eines Cookie-Banners darf den Nutzer nicht darüber täuschen, dass er eine echte Wahl hat.
Darf „Alle akzeptieren“ groß und „Ablehnen“ versteckt sein?
Eine manipulative Gestaltung kann rechtlich problematisch sein.
Entscheidend ist, ob der Nutzer tatsächlich eine freie und informierte Wahl treffen kann oder durch Gestaltung, Farbe und Klickwege gezielt zur Zustimmung gedrängt wird.
Kann ich eine Cookie-Einwilligung später widerrufen?
Ja.
Eine Einwilligung kann grundsätzlich für die Zukunft widerrufen werden.
Der Widerruf muss praktisch möglich sein und darf nicht unnötig erschwert werden.
Was ist Tracking?
Tracking bezeichnet Technologien, mit denen Nutzeraktivitäten über Webseiten, Apps, Geräte oder längere Zeiträume hinweg nachvollzogen werden.
Daraus können umfangreiche Profile über Interessen und Verhalten entstehen.
Kann Tracking meine Preise beeinflussen?
Das ist technisch möglich, aber nicht jede Preisabweichung beruht auf Tracking.
Wenn ein Unternehmen Preise aufgrund automatisierter Verarbeitung für einen bestimmten Verbraucher personalisiert, muss dies transparent gemacht werden.
Bei Verdacht sollten Vergleichspreise und Zeitpunkt dokumentiert werden.
Darf ein Unternehmen alle meine Daten dauerhaft für personalisierte Werbung verwenden?
Nein, nicht unbegrenzt.
Auch bei personalisierter Werbung gelten insbesondere Zweckbindung und Datenminimierung.
Der EuGH hat in C-446/21 deutlich gemacht, dass Daten nicht allein wegen eines Werbezwecks zeitlich und mengenmäßig grenzenlos verarbeitet werden dürfen.
Was ist eine Datenpanne?
Eine Datenpanne liegt beispielsweise vor, wenn personenbezogene Daten verloren gehen, versehentlich veröffentlicht oder unbefugten Personen zugänglich werden.
Das kann durch Hackerangriffe ebenso passieren wie durch eine falsch adressierte E-Mail.
Ist eine E-Mail an den falschen Empfänger bereits eine Datenpanne?
Ja, das kann eine Datenpanne sein.
Schon die unbeabsichtigte Offenlegung personenbezogener Informationen an eine unbefugte Person kann eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten darstellen.
Wie gravierend der Vorfall ist, hängt insbesondere vom Inhalt der Daten ab.
Muss mir ein Unternehmen jedes Datenleck melden?
Nicht jedes Datenleck muss jedem Betroffenen persönlich gemeldet werden.
Besteht jedoch voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten des Betroffenen, kann eine Informationspflicht bestehen.
Was sollte ich nach einem Datenleck sofort tun?
Sichern Sie zunächst alle Informationen über den Vorfall.
Je nach betroffenen Daten können außerdem sinnvoll sein:
Passwörter ändern,
Zwei-Faktor-Authentifizierung aktivieren,
Konto- und Kreditkartenbewegungen kontrollieren,
verdächtige Nachrichten dokumentieren,
Auskunft über die betroffenen Daten verlangen.
Kann ich nach einem Datenleck Schadenersatz verlangen?
Ja, wenn die Voraussetzungen des Art 82 DSGVO erfüllt sind.
Der Datenschutzverstoß allein reicht allerdings nicht.
Es müssen zusätzlich ein materieller oder immaterieller Schaden und ein Zusammenhang mit dem Verstoß vorliegen.
Gibt es eine Mindesthöhe des Schadens?
Nein.
Der EuGH hat eine allgemeine Bagatellgrenze für immaterielle DSGVO-Schäden abgelehnt.
Der Schaden muss aber tatsächlich bestehen und nachgewiesen beziehungsweise nachvollziehbar dargelegt werden.
Ist Ärger über einen Datenschutzverstoß bereits ein Schaden?
Nicht automatisch.
Der bloße Rechtsverstoß genügt nicht.
Je konkreter aber negative Folgen wie Angst, Kontrollverlust, Rufbeeinträchtigung oder tatsächlicher zusätzlicher Aufwand dargelegt werden können, desto eher kann ein ersatzfähiger Schaden vorliegen.
Kann Kontrollverlust über meine Daten ein immaterieller Schaden sein?
Ja.
Der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Informationen kann einen relevanten immateriellen Nachteil darstellen.
Entscheidend bleibt aber die konkrete Beeinträchtigung des Betroffenen.
Kann Angst vor Identitätsdiebstahl Schadenersatz begründen?
Ja.
Der EuGH hat anerkannt, dass eine begründete Furcht vor künftigem Datenmissbrauch einen immateriellen Schaden darstellen kann.
Die Angst und ihre negativen Folgen müssen allerdings nachvollziehbar dargelegt werden.
Muss tatsächlich schon jemand meine Daten missbraucht haben?
Nein.
Ein tatsächlich erfolgter Identitätsmissbrauch ist nicht zwingende Voraussetzung.
Auch eine ernsthafte und nachgewiesene Sorge vor zukünftiger missbräuchlicher Verwendung kann relevant sein.
Bekomme ich automatisch hohe Beträge, wenn besonders sensible Daten betroffen sind?
Nein.
Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Schaden.
Art 82 DSGVO hat nach der EuGH-Rechtsprechung eine Ausgleichs- und keine Straffunktion.
Welche Daten gelten als besonders sensibel?
Besondere Kategorien personenbezogener Daten umfassen unter anderem Informationen über
Gesundheit,
ethnische Herkunft,
politische Meinungen,
religiöse Überzeugungen,
oder sexuelle Orientierung.
Für ihre Verarbeitung gelten besonders strenge Anforderungen.
Sind Gesundheitsdaten besonders geschützt?
Ja.
Gesundheitsdaten gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten.
Eine unbefugte Weitergabe oder Veröffentlichung kann daher besonders schwerwiegende Auswirkungen haben.
Darf ein Arbeitgeber oder Unternehmen meine politischen Ansichten speichern?
Solche Daten gehören grundsätzlich zu besonders geschützten Kategorien.
Ihre Verarbeitung ist nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
Das gilt auch für Informationen, die durch Profiling lediglich über eine Person abgeleitet wurden.
Kann ich wegen eines Datenschutzverstoßes zur Datenschutzbehörde gehen?
Ja.
Betroffene können bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde Beschwerde erheben.
Daneben können je nach Anspruch auch gerichtliche Verfahren erforderlich oder sinnvoll sein.
Bekomme ich durch eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde automatisch Schadenersatz?
Nein.
Eine Datenschutzbeschwerde und ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch sind unterschiedliche Instrumente.
Schadenersatz muss gegebenenfalls gesondert gerichtlich geltend gemacht werden.
Kann ich neben Schadenersatz auch Löschung oder Auskunft verlangen?
Ja.
Die unterschiedlichen DSGVO-Rechte schließen einander grundsätzlich nicht aus.
Je nach Situation können beispielsweise Auskunft, Berichtigung, Löschung und Schadenersatz nebeneinander relevant sein.
Was muss ich für einen DSGVO-Schadenersatz dokumentieren?
Nicht nur den Datenschutzverstoß.
Dokumentieren Sie insbesondere auch dessen konkrete Auswirkungen:
Angst oder Sorge,
Kontrollverlust,
zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen,
verdächtige Nachrichten,
finanzielle Nachteile,
Zeitaufwand,
Rufbeeinträchtigungen.
Gerade beim immateriellen Schaden ist eine konkrete Darstellung häufig entscheidend.
Was sollte ich tun, wenn ich nicht weiß, welche Daten über mich gespeichert sind?
Dann ist ein Auskunftsbegehren nach Art 15 DSGVO häufig der erste sinnvolle Schritt.
Erst wenn bekannt ist, welche Daten, aus welcher Quelle, für welchen Zweck und an welche Empfänger verarbeitet wurden, lässt sich beurteilen, ob weitere Ansprüche bestehen.
Welche Unterlagen brauche ich für die Prüfung eines Datenschutzfalls?
Hilfreich sind insbesondere:
Auskunftsbegehren
erhaltene DSGVO-Auskunft
Datenschutzerklärungen
E-Mails
Schreiben über Datenpannen
Screenshots
Bonitätsauskünfte
Ablehnungsschreiben von Banken oder Unternehmen
Konto- oder Kreditkartenbewegungen
Nachweise über Phishing oder Missbrauch
bisherige Kommunikation mit der Datenschutzbehörde
Bei einem Schadenersatzanspruch sollte zusätzlich genau dokumentiert werden, welche konkreten Folgen der Datenschutzverstoß für Sie hatte.
Keine passende Frage gefunden. Versuchen Sie einen anderen Suchbegriff oder schildern Sie uns Ihren Fall.