Stelle ich fest, dass eine gekaufte Sache mangelhaft ist, stellen sich häufig zwei Fragen: Welche Rechte habe ich wegen des Mangels selbst? Und kann ich zusätzlich Schadenersatz verlangen?
Gewährleistung und Schadenersatz sind rechtlich voneinander zu unterscheiden. In der Praxis greifen beide Bereiche aber häufig ineinander.
Poduschka Partner prüft insbesondere Ansprüche auf:
- Verbesserung
- Austausch
- Preisminderung
- Vertragsauflösung
- Schadenersatz
- Ersatz von Mangelfolgeschäden
- Kosten der Mängelbehebung
- Ersatz weiterer Vermögensschäden
Was bedeutet Gewährleistung?
Gewährleistung bedeutet vereinfacht:
Der Unternehmer haftet dafür, dass die Ware oder Leistung dem Vertrag entspricht.
Dabei muss der Verbraucher grundsätzlich nicht beweisen, dass der Unternehmer den Mangel verschuldet hat.
Gewährleistung setzt grundsätzlich kein Verschulden voraus.
Das unterscheidet sie wesentlich vom Schadenersatz.
Wann liegt ein Mangel vor?
Eine Ware oder Leistung ist nicht erst dann mangelhaft, wenn sie völlig unbrauchbar ist.
Ein Mangel kann beispielsweise vorliegen, wenn
- eine ausdrücklich zugesagte Eigenschaft fehlt,
- die Ware nicht für den vereinbarten Zweck geeignet ist,
- sie nicht die übliche Beschaffenheit aufweist,
- ihre Haltbarkeit hinter dem Erwartbaren zurückbleibt,
- Zubehör oder Anleitungen fehlen,
- eine Montage mangelhaft ausgeführt wurde,
- Software oder digitale Funktionen nicht ordnungsgemäß funktionieren,
- notwendige Updates nicht bereitgestellt werden.
Gerade bei modernen Produkten ist daher nicht nur die Hardware entscheidend. Auch Software, digitale Funktionen und Updates können Teil der geschuldeten Vertragsmäßigkeit sein.
Gewährleistung oder Garantie?
Diese Begriffe werden häufig verwechselt.
Gewährleistung ist gesetzlich vorgesehen.
Sie richtet sich grundsätzlich gegen den Vertragspartner, also beispielsweise den Verkäufer.
Garantie ist eine zusätzliche Zusage.
Sie kann vom Hersteller, Verkäufer oder einem anderen Garantiegeber stammen. Umfang, Dauer und Voraussetzungen hängen von der jeweiligen Garantieerklärung ab.
Eine Herstellergarantie ersetzt daher nicht automatisch die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer.
Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Vertragsauflösung?
Bei Verbraucherkäufen steht zunächst grundsätzlich die Herstellung des mangelfreien Zustands im Vordergrund.
Das geschieht insbesondere durch:
- Verbesserung oder
- Austausch.
Der Verbraucher kann grundsätzlich zwischen Verbesserung und Austausch wählen, soweit die gewählte Abhilfe möglich und im Vergleich zur Alternative nicht unverhältnismäßig aufwendig ist.
Erst unter bestimmten Voraussetzungen kommen
- Preisminderung oder
- Vertragsauflösung
in Betracht.
Muss der Unternehmer zuerst reparieren dürfen?
In vielen Fällen: ja.
Der Unternehmer soll grundsätzlich zunächst die Möglichkeit erhalten, den mangelfreien Zustand herzustellen.
Das bedeutet aber nicht, dass der Verbraucher beliebig viele Reparaturversuche akzeptieren muss.
Preisminderung oder Vertragsauflösung können insbesondere in Betracht kommen, wenn
- die Verbesserung verweigert wird,
- sie scheitert,
- sie nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt,
- sie erhebliche Unannehmlichkeiten verursacht,
- oder der Mangel entsprechend schwerwiegend ist.
Wie lange darf eine Reparatur dauern?
Eine Verbesserung oder ein Austausch müssen innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen.
Was angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von
- Art der Ware,
- Bedeutung des Mangels,
- Zweck der Ware
- und der konkreten Nutzung.
Bei einem Alltagsgegenstand, den der Verbraucher ständig benötigt, kann eine lange Reparaturdauer wesentlich problematischer sein als bei einem nur gelegentlich verwendeten Produkt.
Recht auf Reparatur ab 1. Oktober 2026
Ab 1. Oktober 2026 gelten neue Regeln, die Reparaturen erleichtern sollen.
Innerhalb der Gewährleistung
Wird eine mangelhafte Ware repariert, verlängert sich bei neuen Verträgen die Gewährleistungsfrist einmal um ein Jahr.
Daneben kann eine Anerkennung des Mangels durch den Verkäufer weiterhin dazu führen, dass eine zweijährige Frist neu zu laufen beginnt. Das kann für den Verbraucher günstiger sein.
Außerhalb der Gewährleistung
Für bestimmte Produktgruppen kann der Hersteller künftig auch nach Ablauf der Gewährleistung verpflichtet sein, eine Reparatur anzubieten.
Die Reparatur muss nicht kostenlos sein, der Preis muss aber angemessen sein.
Außerdem sollen Hersteller Reparaturen nicht durch fehlende Ersatzteile, überhöhte Preise oder technische Sperren unnötig erschweren.
Wichtig
Das neue Recht auf Reparatur bedeutet daher zweierlei:
Während der Gewährleistung wird die Reparatur attraktiver.
Außerhalb der Gewährleistung entsteht für bestimmte Produkte ein eigener Reparaturanspruch gegen den Hersteller.
Wer muss beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe bestand?
Bei Verbraucherkäufen gilt eine wichtige Beweiserleichterung.
Tritt ein Mangel innerhalb von einem Jahr nach Übergabe hervor, wird grundsätzlich vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorhanden war.
Der Unternehmer muss dann grundsätzlich darlegen beziehungsweise beweisen, dass der Mangel erst später entstanden ist, soweit die gesetzliche Vermutung mit der Art der Ware oder des Mangels vereinbar ist.
Nach Ablauf des ersten Jahres wird die Beweissituation für den Verbraucher häufig schwieriger.
Deshalb ist eine frühzeitige Dokumentation besonders wichtig.
Was ist ein versteckter Mangel?
Ein Mangel kann bei Übergabe bereits vorhanden sein, obwohl er zunächst nicht sichtbar oder bemerkbar ist.
Beispiele:
- Materialfehler
- fehlerhafte Konstruktion
- Softwarefehler
- unsachgemäße Montage
- später auftretender Riss
- ein Bauteil, das aufgrund eines bereits vorhandenen Fehlers vorzeitig ausfällt
Entscheidend ist daher nicht immer, wann der Mangel sichtbar wurde, sondern ob seine Ursache bereits bei Übergabe vorhanden war.
Was bedeutet Preisminderung?
Bei der Preisminderung bleibt der Vertrag bestehen.
Der Verbraucher behält die Ware, der Preis wird aber entsprechend dem geringeren Wert der mangelhaften Ware herabgesetzt.
Die Preisminderung wird daher nicht einfach nach Gefühl festgelegt.
Entscheidend ist grundsätzlich das Verhältnis zwischen
dem Wert der mangelhaften Ware
und
dem Wert, den die Ware in mangelfreiem Zustand gehabt hätte.
Wann kann ich den Vertrag auflösen?
Eine Vertragsauflösung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn
- die Herstellung des mangelfreien Zustands scheitert,
- sie verweigert wird,
- sie nicht rechtzeitig erfolgt,
- erhebliche Unannehmlichkeiten entstehen,
- oder der Mangel entsprechend schwerwiegend ist.
Bei nur geringfügigen Mängeln ist eine Vertragsauflösung grundsätzlich ausgeschlossen.
Nach der Auflösung ist die Ware grundsätzlich zurückzugeben und der Kaufpreis zurückzuerstatten.
Was ist Schadenersatz?
Schadenersatz verfolgt einen anderen Zweck als Gewährleistung.
Während die Gewährleistung darauf abzielt, den versprochenen Zustand der Ware oder Leistung herzustellen, geht es beim Schadenersatz darum, einen verursachten Schaden auszugleichen.
Dafür müssen grundsätzlich weitere Voraussetzungen vorliegen, insbesondere:
- Schaden
- Rechtswidrigkeit
- Kausalität
- Verschulden
Gerade das Verschulden unterscheidet Schadenersatz typischerweise von der verschuldensunabhängigen Gewährleistung.
Gewährleistung und Schadenersatz gleichzeitig?
Ja, das kann möglich sein.
Ein Mangel kann sowohl Gewährleistungsrechte als auch Schadenersatzansprüche auslösen.
Beispiel:
Eine mangelhaft montierte Waschmaschine funktioniert nicht nur selbst nicht ordnungsgemäß, sondern verursacht zusätzlich einen Wasserschaden.
Dann muss unterschieden werden zwischen
dem Mangel an der Waschmaschine selbst
und
dem zusätzlichen Schaden an anderen Sachen.
Was ist ein Mangelfolgeschaden?
Ein Mangelfolgeschaden ist ein Schaden, der durch die mangelhafte Leistung an anderen Rechtsgütern oder Vermögenswerten entsteht.
Beispiele:
- eine mangelhafte Wasserleitung verursacht einen Gebäudeschaden,
- ein defektes Elektrogerät beschädigt andere Geräte,
- ein fehlerhaft montiertes Bauteil beschädigt weitere Bauteile,
- eine mangelhafte Leistung verursacht zusätzliche Reparaturkosten.
Solche Schäden sind rechtlich von der bloßen Behebung des ursprünglichen Mangels zu unterscheiden.
Muss ich den Mangel dokumentieren?
Unbedingt.
Viele Verfahren werden nicht nur durch die Rechtslage entschieden, sondern durch die Frage:
Was lässt sich beweisen?
Deshalb sollte ein Mangel möglichst früh dokumentiert werden durch:
- Fotos
- Videos
- E-Mails
- Fehlermeldungen
- Rechnungen
- Reparaturberichte
- Kostenvoranschläge
- Zeugen
- gegebenenfalls Sachverständigengutachten
Ein defektes Teil sollte nach Möglichkeit nicht entsorgt werden, bevor geklärt ist, ob es noch als Beweismittel benötigt wird.
Digitale Produkte, Software und Updates
Auch digitale Leistungen können mangelhaft sein.
Das betrifft beispielsweise:
- Software
- Apps
- Streamingdienste
- Cloud-Dienste
- Waren mit digitalen Funktionen
- vernetzte Geräte
- Fahrzeuge mit wesentlichen Softwarefunktionen
Auch notwendige Updates können Teil der geschuldeten Leistung sein.
Fehlen erforderliche Sicherheits- oder Funktionsupdates oder verschlechtert ein Update die Leistung erheblich, können Gewährleistungsfragen entstehen.
Was sollten Sie jetzt tun?
Wenn eine Ware oder Leistung mangelhaft ist:
Dokumentieren Sie den Mangel sofort.
Reklamieren Sie möglichst schriftlich.
Bewahren Sie defekte Teile und Unterlagen auf.
Lassen Sie den Mangel nicht vorschnell auf eigene Kosten von einem Dritten beseitigen, wenn dadurch Beweise verloren gehen könnten.
Dokumentieren Sie Folgeschäden getrennt vom ursprünglichen Mangel.
Prüfen Sie, ob Gewährleistung, Garantie, Schadenersatz und gegebenenfalls das neue Recht auf Reparatur nebeneinander in Betracht kommen.
Eine Ware oder Leistung ist mangelhaft oder hat einen weiteren Schaden verursacht?
60 häufige Fragen
Was ist Gewährleistung?
Gewährleistung bedeutet, dass der Unternehmer dafür einzustehen hat, dass die Ware oder Leistung bei Übergabe dem Vertrag entspricht.
Der Verbraucher muss grundsätzlich kein Verschulden des Unternehmers beweisen. Entscheidend ist, ob die geschuldete Leistung mangelhaft war.
Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Gewährleistung beruht auf dem Gesetz.
Eine Garantie ist dagegen grundsätzlich eine zusätzliche Zusage des Garantiegebers. Umfang, Dauer und Voraussetzungen ergeben sich aus der jeweiligen Garantieerklärung.
Eine Garantie darf gesetzliche Gewährleistungsrechte nicht einfach ersetzen.
Gegen wen habe ich Gewährleistungsansprüche?
Grundsätzlich gegen Ihren Vertragspartner.
Beim Kauf ist das regelmäßig der Verkäufer. Der Händler kann den Verbraucher daher nicht einfach pauschal an den Hersteller verweisen, wenn gesetzliche Gewährleistungsrechte gegen ihn bestehen.
Kann ich mich trotzdem direkt an den Hersteller wenden?
Ja, das kann möglich sein.
Insbesondere kann eine Herstellergarantie bestehen. Daneben können in bestimmten Fällen eigene gesetzliche Ansprüche gegen den Hersteller in Betracht kommen.
Die klassische Gewährleistung richtet sich aber grundsätzlich gegen den Verkäufer.
Wann liegt ein Mangel vor?
Ein Mangel liegt vor, wenn die Ware oder Leistung nicht jene Eigenschaften aufweist, die vereinbart wurden oder objektiv erwartet werden dürfen.
Das kann Qualität, Funktion, Haltbarkeit, Sicherheit, Kompatibilität, Montage oder digitale Funktionen betreffen.
Muss die Ware völlig unbrauchbar sein?
Nein.
Auch eine Ware, die grundsätzlich funktioniert, kann mangelhaft sein.
Entscheidend ist, ob sie dem vertraglich geschuldeten beziehungsweise objektiv erwartbaren Zustand entspricht.
Ist eine ausdrücklich zugesagte Eigenschaft besonders wichtig?
Ja.
Wird beispielsweise eine bestimmte Reichweite, Größe, Belastbarkeit, Leistung oder Funktion zugesagt und fehlt diese Eigenschaft, kann dies einen Mangel begründen.
Konkrete Zusagen können daher für die Beurteilung entscheidend sein.
Kann auch eine mündliche Zusage relevant sein?
Ja.
Auch eine mündliche Zusage kann Vertragsinhalt werden.
Das praktische Problem ist häufig die Beweisbarkeit. Wesentliche Zusagen sollten daher möglichst schriftlich bestätigt werden.
Was ist ein versteckter Mangel?
Ein versteckter Mangel ist bereits bei Übergabe vorhanden beziehungsweise angelegt, wird aber erst später sichtbar.
Ein Materialfehler kann beispielsweise erst nach Monaten zu einem Ausfall führen.
Entscheidend ist daher nicht allein, wann der Verbraucher den Mangel erstmals bemerkt.
Wie lange besteht Gewährleistung?
Bei Verbraucherkäufen besteht für Waren grundsätzlich eine zweijährige Gewährleistungsfrist.
Für bestimmte Vertragsarten, digitale Leistungen sowie einzelne Sonderfälle gelten eigene Regeln.
Was ändert sich ab 1. Oktober 2026 bei einer Reparatur?
Wird eine mangelhafte Ware bei einem ab 1. Oktober 2026 abgeschlossenen Vertrag im Rahmen der Gewährleistung repariert, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmal um ein Jahr.
Bei einer normalen zweijährigen Gewährleistungsfrist bedeutet das zunächst einen Schutz bis drei Jahre nach Übergabe.
Daneben kann eine Anerkennung des Mangels durch den Verkäufer dazu führen, dass eine zweijährige Frist neu zu laufen beginnt. Diese kann im konkreten Fall länger reichen.
Beginnen nach einer Reparatur immer automatisch neue zwei Jahre?
Nicht in jedem Fall automatisch.
Entscheidend ist insbesondere, ob in der konkreten Reparatur, Reparaturzusage oder sonstigen Erklärung ein rechtlich relevantes Anerkenntnis des Mangels liegt.
Deshalb sollte dokumentiert werden, weshalb und unter welchen Umständen der Verkäufer repariert hat.
Was bedeutet das neue Recht auf Reparatur außerhalb der Gewährleistung?
Für bestimmte Produktgruppen kann der Hersteller ab 1. Oktober 2026 auch dann zur Reparatur verpflichtet sein, wenn kein Gewährleistungsfall mehr besteht.
Die Reparatur muss außerhalb der Gewährleistung nicht kostenlos sein. Der verlangte Preis muss aber angemessen sein.
Damit soll verhindert werden, dass reparierbare Produkte vorschnell ersetzt werden müssen.
Gilt das Recht auf Reparatur für jedes Produkt?
Nein.
Die neue Reparaturpflicht betrifft bestimmte gesetzlich erfasste Produktgruppen.
Ob ein konkretes Gerät darunterfällt, muss daher jeweils geprüft werden. Die erfassten Produktgruppen können künftig erweitert werden.
Muss der Hersteller außerhalb der Gewährleistung kostenlos reparieren?
Nein.
Außerhalb der Gewährleistung darf der Hersteller grundsätzlich ein angemessenes Entgelt für die Reparatur verlangen.
Das Recht auf Reparatur bedeutet also nicht „Gratisreparatur“, sondern einen Anspruch auf eine tatsächlich verfügbare Reparatur zu angemessenen Bedingungen.
Muss ich beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war?
Nicht immer.
Zeigt sich der Mangel innerhalb des ersten Jahres, wird grundsätzlich vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorhanden war, soweit diese Vermutung mit der Art der Ware und des Mangels vereinbar ist.
Diese Regel erleichtert die Rechtsdurchsetzung für Verbraucher erheblich.
Was passiert nach dem ersten Jahr?
Dann greift diese gesetzliche Vermutung grundsätzlich nicht mehr.
Der Verbraucher kann daher stärker gefordert sein, nachzuweisen, dass die Ursache des Mangels bereits bei Übergabe vorhanden war.
Bei technischen Problemen kann dann ein Sachverständigengutachten besonders wichtig werden.
Muss ich einen Mangel sofort melden?
Eine möglichst rasche Meldung ist jedenfalls dringend empfehlenswert.
Je länger gewartet wird, desto schwieriger kann später die Beweisführung werden.
Außerdem sollte vermieden werden, dass sich der Schaden durch weitere Benutzung vergrößert.
Muss die Mängelanzeige schriftlich erfolgen?
Nicht in jedem Fall zwingend.
Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Meldung per E-Mail oder Brief aber regelmäßig sinnvoll.
Der Mangel sollte möglichst konkret beschrieben und nach Möglichkeit mit Fotos oder anderen Unterlagen dokumentiert werden.
Darf ich sofort mein Geld zurückverlangen?
Nicht in jedem Fall.
Grundsätzlich steht zunächst die Herstellung des mangelfreien Zustands durch Verbesserung oder Austausch im Vordergrund.
Eine sofortige Vertragsauflösung kann aber insbesondere bei entsprechend schwerwiegenden Mängeln möglich sein.
Darf ich zwischen Reparatur und Austausch wählen?
Grundsätzlich kann der Verbraucher zwischen Verbesserung und Austausch wählen.
Die gewählte Variante darf allerdings nicht unmöglich oder im Vergleich zur anderen Abhilfe unverhältnismäßig aufwendig sein.
Muss ich mehrere Reparaturversuche akzeptieren?
Nicht unbegrenzt.
Scheitert eine Verbesserung oder wird der mangelfreie Zustand nicht innerhalb angemessener Frist hergestellt, können weitere Rechte wie Preisminderung oder Vertragsauflösung entstehen.
Der Unternehmer erhält keinen unbegrenzten Anspruch auf immer neue Reparaturversuche.
Wie lange darf eine Reparatur dauern?
Es gibt keine starre allgemeine Tagesfrist.
Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen.
Was angemessen ist, hängt unter anderem davon ab, um welche Ware es sich handelt und wie dringend sie vom Verbraucher benötigt wird.
Muss die Reparatur kostenlos sein?
Ja, wenn sie im Rahmen der Gewährleistung erfolgt.
Die Herstellung des mangelfreien Zustands darf grundsätzlich nicht auf Kosten des Verbrauchers erfolgen.
Davon zu unterscheiden ist die Reparatur außerhalb der Gewährleistung nach dem neuen Recht auf Reparatur. Diese darf grundsätzlich etwas kosten.
Wer bezahlt den Transport einer mangelhaften Ware?
Notwendige Kosten der Gewährleistungsabwicklung sollen grundsätzlich nicht beim Verbraucher hängen bleiben.
Bei sperrigen oder schwer transportierbaren Waren kann daher auch die Frage der Abholung beziehungsweise der Transportkosten wesentlich sein.
Wer bezahlt Ausbau und Wiedereinbau?
Wurde eine mangelhafte Ware bestimmungsgemäß eingebaut, können bei Verbesserung oder Austausch auch notwendige Kosten für Ausbau und Wiedereinbau umfasst sein.
Das kann beispielsweise bei eingebauten Geräten, Bauteilen oder anderen fest installierten Produkten erheblich sein.
Muss ich für die Nutzung einer später ausgetauschten Ware bezahlen?
Grundsätzlich soll dem Verbraucher bei einem Austausch im Rahmen der Gewährleistung nicht einfach ein Nutzungsentgelt für den gewöhnlichen Gebrauch der mangelhaften Ware verrechnet werden.
Die konkrete Abwicklung hängt jedoch vom jeweiligen Sachverhalt ab.
Wann kann ich den Preis mindern?
Eine Preisminderung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der mangelfreie Zustand nicht ordnungsgemäß hergestellt wird oder andere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Verbraucher behält die Ware, erhält aber wirtschaftlich einen Teil des Kaufpreises zurück.
Wie wird eine Preisminderung berechnet?
Nicht einfach nach Gefühl.
Maßgeblich ist grundsätzlich das Verhältnis zwischen dem tatsächlichen Wert der mangelhaften Ware und jenem Wert, den die Ware mangelfrei gehabt hätte.
Bei größeren Beträgen kann dafür ein Sachverständiger erforderlich sein.
Wann kann ich den Vertrag auflösen?
Das kommt insbesondere bei schwerwiegenden Mängeln oder gescheiterter beziehungsweise verweigerter Herstellung des mangelfreien Zustands in Betracht.
Bei bloß geringfügigen Mängeln ist die Vertragsauflösung grundsätzlich ausgeschlossen.
Was passiert nach Vertragsauflösung?
Die Ware wird grundsätzlich zurückgegeben und der Unternehmer muss den gezahlten Preis erstatten.
Die Rückabwicklung kann zusätzliche Fragen aufwerfen, etwa zu Transportkosten oder bereits erbrachten Leistungen.
Kann der Händler sagen, ich müsse mich an den Hersteller wenden?
Nicht einfach.
Für gesetzliche Gewährleistungsansprüche ist grundsätzlich der Verkäufer verantwortlich.
Dass daneben eine Herstellergarantie besteht, beseitigt diese Verpflichtung nicht.
Was ist Schadenersatz?
Schadenersatz soll einen erlittenen Schaden ausgleichen.
Im Unterschied zur Gewährleistung geht es nicht nur darum, ob eine Ware mangelhaft war. Grundsätzlich müssen zusätzliche Voraussetzungen wie Rechtswidrigkeit, Kausalität und Verschulden vorliegen.
Kann ich wegen eines Mangels zusätzlich Schadenersatz verlangen?
Ja, das kann möglich sein.
Gewährleistung und Schadenersatz schließen einander nicht automatisch aus.
Ein Mangel kann sowohl Rechte auf Verbesserung oder Preisminderung als auch zusätzliche Schadenersatzansprüche auslösen.
Was ist ein Mangelfolgeschaden?
Ein Mangelfolgeschaden ist ein zusätzlicher Schaden, der durch den ursprünglichen Mangel verursacht wird.
Beispielsweise kann eine defekte Maschine andere Sachen beschädigen oder eine undichte Leitung einen Wasserschaden verursachen.
Ist der ursprüngliche Mangel selbst ein Mangelfolgeschaden?
Nein.
Der Defekt der mangelhaften Sache selbst und der dadurch verursachte zusätzliche Schaden sind rechtlich zu unterscheiden.
Diese Unterscheidung kann insbesondere bei Schadenersatz und Versicherungsschutz wichtig sein.
Kann ich Reparaturkosten als Schaden verlangen?
Das kann möglich sein.
Entscheidend ist, warum die Reparatur erforderlich war, ob der Unternehmer für den Schaden einzustehen hat und ob die Kosten angemessen und notwendig waren.
Eigenmächtige Reparaturen sollten allerdings nicht vorschnell vorgenommen werden, wenn dadurch Gewährleistungsrechte oder Beweismöglichkeiten beeinträchtigt werden könnten.
Kann ich auch Folgekosten verlangen?
Ja, unter den jeweiligen Voraussetzungen.
Denkbar sind beispielsweise zusätzliche Reparaturkosten, Transportkosten, Unterbringungskosten oder andere Vermögensschäden.
Entscheidend ist insbesondere, ob diese Schäden durch die Pflichtverletzung verursacht und rechtlich zurechenbar sind.
Muss der Unternehmer den Mangel verschuldet haben?
Für Gewährleistung grundsätzlich nein.
Bei Schadenersatz ist Verschulden hingegen grundsätzlich eine zusätzliche Voraussetzung.
Genau deshalb sollte in einem konkreten Fall geprüft werden, welche Anspruchsgrundlage günstiger ist.
Was bedeutet Mitverschulden?
Hat der Geschädigte selbst zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen, kann sein Schadenersatzanspruch gekürzt werden.
Wer beispielsweise einen erkennbar gefährlichen Defekt ignoriert und das Produkt trotzdem weiterverwendet, kann dadurch zusätzliche rechtliche Probleme schaffen.
Muss ich einen weiteren Schaden verhindern?
Der Geschädigte muss grundsätzlich zumutbare Maßnahmen treffen, damit ein bereits eingetretener Schaden nicht unnötig größer wird.
Das bedeutet aber nicht, dass der Verbraucher jede beliebige Maßnahme oder jedes finanzielle Risiko auf sich nehmen muss.
Soll ich ein defektes Produkt weiterbenutzen?
Wenn dadurch eine Verschlechterung oder ein zusätzlicher Schaden droht, sollte die weitere Nutzung möglichst vermieden werden.
Das gilt besonders bei sicherheitsrelevanten Defekten.
Eine Weiterverwendung kann später Fragen nach Mitverschulden oder Beweisbarkeit aufwerfen.
Soll ich den defekten Gegenstand wegwerfen?
Nach Möglichkeit nein, solange ein Streit möglich ist.
Das defekte Produkt oder Bauteil kann ein entscheidendes Beweismittel sein.
Vor einer Entsorgung sollte daher geklärt werden, ob eine technische Untersuchung noch erforderlich sein könnte.
Wie dokumentiere ich einen Mangel richtig?
Sinnvoll sind insbesondere:
Fotos
Videos
Fehlermeldungen
Rechnungen
Reparaturberichte
schriftlicher Schriftverkehr
Zeugenaussagen
Kostenvoranschläge
Auch der genaue Zeitpunkt, zu dem der Mangel erstmals aufgetreten ist, sollte dokumentiert werden.
Brauche ich sofort einen Sachverständigen?
Nicht immer.
Bei einfachen Mängeln kann eine technische Begutachtung zunächst unnötig sein.
Bei komplexen, sicherheitsrelevanten oder später schwer rekonstruierbaren Defekten kann ein Sachverständiger aber entscheidend sein.
Wer bezahlt ein Sachverständigengutachten?
Das hängt vom konkreten Fall ab.
Notwendige Sachverständigenkosten können unter bestimmten Voraussetzungen als Schaden oder später als Prozesskosten ersatzfähig sein.
Vor der Beauftragung sollte dennoch geprüft werden, ob das Gutachten tatsächlich erforderlich ist.
Was gilt, wenn der Verkäufer sagt, es sei nur normale Abnutzung?
Dann muss zwischen normalem Verschleiß und einem echten Mangel unterschieden werden.
Entscheidend sind insbesondere Alter, Nutzung, Qualität, Preis und die gewöhnlich zu erwartende Lebensdauer.
Ein Verkäufer kann sich daher nicht allein mit dem Wort „Verschleiß“ jeder Gewährleistung entziehen.
Gibt es Gewährleistung auch bei gebrauchten Sachen?
Ja.
Auch gebrauchte Waren müssen dem vereinbarten und bei solchen Waren objektiv erwartbaren Zustand entsprechen.
Die Erwartungen können aber niedriger sein als bei einer neuen Ware. Alter, Laufleistung, Preis und erkennbare Gebrauchsspuren spielen eine wichtige Rolle.
Kann die Gewährleistung bei Gebrauchtwaren verkürzt werden?
Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann bei gebrauchten Waren eine kürzere Gewährleistungsfrist vereinbart werden.
Ob eine konkrete Verkürzung wirksam vereinbart wurde, sollte allerdings geprüft werden.
Eine bloß versteckte Standardklausel muss nicht automatisch ausreichen.
Gibt es Gewährleistung bei einem Privatkauf?
Grundsätzlich ja.
Zwischen Privaten kann die Gewährleistung aber wesentlich weiter eingeschränkt oder ausgeschlossen werden als bei einem Verbrauchergeschäft mit einem Unternehmer.
Entscheidend ist daher die konkrete Vereinbarung.
Kann sich ein privater Verkäufer trotz Gewährleistungsausschluss auf alles berufen?
Nein, nicht unbedingt.
Besonders wichtig sind ausdrücklich zugesagte Eigenschaften und bewusst verschwiegene Mängel.
Auch der genaue Wortlaut des Gewährleistungsausschlusses muss geprüft werden.
Was gilt bei mangelhafter Montage?
Ist die Montage Teil der geschuldeten Leistung und wird sie fehlerhaft durchgeführt, kann dies einen Gewährleistungsfall darstellen.
Auch eine mangelhafte Montageanleitung kann relevant sein, wenn die Ware deswegen falsch installiert wird.
Was gilt bei einem Werkvertrag?
Auch bei Werkleistungen bestehen Gewährleistungsrechte.
Typische Fälle betreffen Handwerkerleistungen, Reparaturen, Einbauten, Renovierungen oder sonstige individuell herzustellende Leistungen.
Entscheidend ist, ob das vereinbarte Werk den geschuldeten Erfolg aufweist.
Kann eine schlechte Reparatur selbst wieder ein Gewährleistungsfall sein?
Ja.
Wird eine Reparatur selbst mangelhaft durchgeführt, kann diese Leistung neuerlich Gewährleistungsrechte auslösen.
Entsteht dadurch zusätzlich ein Schaden, können daneben auch Schadenersatzansprüche bestehen.
Gibt es Gewährleistung für Software?
Ja.
Software, Apps und digitale Funktionen können Gegenstand gesetzlicher Gewährleistungsrechte sein.
Ein Produkt kann auch dann mangelhaft sein, wenn seine Hardware funktioniert, aber wesentliche Softwarefunktionen ausfallen.
Muss der Unternehmer Software-Updates bereitstellen?
Bei Waren mit digitalen Elementen können notwendige Updates einschließlich Sicherheitsupdates geschuldet sein.
Die Dauer der Updatepflicht hängt von Produkt, Vertrag und den berechtigten Erwartungen des Verbrauchers ab.
Was passiert, wenn ich ein notwendiges Update nicht installiere?
Das kann Gewährleistungsansprüche beeinflussen, wenn der konkrete Mangel ausschließlich deshalb entstanden ist, weil ein ordnungsgemäß bereitgestelltes Update nicht installiert wurde.
Der Unternehmer muss den Verbraucher allerdings grundsätzlich auch entsprechend über das Update und die möglichen Folgen der Nichtinstallation informieren.
Gilt Gewährleistung auch für Apps und digitale Dienste?
Ja.
Auch digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen unterliegen speziellen Gewährleistungsregeln.
Dazu gehören beispielsweise Apps, Streamingdienste, Cloud-Dienste oder bestimmte Softwareangebote.
Was gilt, wenn ein Produkt nach einem Software- Update schlechter funktioniert?
Dann sollte geprüft werden, ob die Ware nach dem Update noch dem geschuldeten Zustand entspricht.
Verschlechtert ein Update etwa Leistung, Reichweite, Funktionen oder Sicherheit erheblich, kann dies gewährleistungsrechtlich relevant sein.
Was mache ich, wenn der Unternehmer auf meine Reklamation nicht reagiert?
Der Mangel sollte nochmals schriftlich und nachweisbar angezeigt werden.
Sinnvoll kann es sein, eine angemessene Frist zur Verbesserung oder sonstigen Reaktion zu setzen.
Bleibt der Unternehmer untätig, kann dies für weitere Rechte wie Preisminderung oder Vertragsauflösung erheblich sein.
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