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Reisen & Fluggastrechte

Wenn der Flug verspätet ist, ausfällt oder der Koffer nicht ankommt

„Delayed.“ „Cancelled.“ Der Anschlussflug ist weg, der Koffer fehlt oder die Airline verweigert trotz gültiger Buchung die Beförderung.

Fachlich verantwortlich: Mag. Michael Poduschka, RechtsanwaltStand: September 2026

Gerade im Flugverkehr bestehen weitreichende Verbraucherrechte. Entscheidend ist aber häufig nicht nur, ob ein Anspruch besteht, sondern ob sich der konkrete Ablauf später beweisen lässt.

Deshalb gilt am Flughafen ganz besonders:

Recht haben ist gut. Beweise haben ist besser.

Boardingpässe, Buchungsbestätigungen, Gepäckanhänger, Fotos, Rechnungen, E-Mails und Screenshots können darüber entscheiden, ob ein Anspruch tatsächlich durchgesetzt werden kann.

Poduschka Partner prüft insbesondere Ansprüche wegen:

  • Flugverspätung
  • Flugannullierung
  • Überbuchung
  • Nichtbeförderung
  • verpasster Anschlussflüge
  • verweigerter Ersatzbeförderung
  • fehlender Betreuung am Flughafen
  • verspätetem Gepäck
  • beschädigtem Gepäck
  • Gepäckverlust
  • Personenschäden an Bord
  • Problemen mit „No-Show“-Klauseln
  • Streitigkeiten über außergewöhnliche Umstände

Zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen

Bei Problemen im Flugverkehr muss zunächst unterschieden werden.

EU-Fluggastrechteverordnung

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 betrifft insbesondere:

  • Verspätungen
  • Annullierungen
  • Nichtbeförderung
  • Überbuchungen
  • Betreuung
  • Ersatzbeförderung
  • pauschale Ausgleichszahlungen.

Sie gilt insbesondere bei Abflügen aus der EU sowie bei Flügen aus Drittstaaten in die EU, wenn der Flug von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt wird.

Montrealer Übereinkommen

Das Montrealer Übereinkommen ist insbesondere wichtig bei:

  • verspätetem Gepäck
  • Gepäckverlust
  • Gepäckbeschädigung
  • Personenschäden
  • konkreten Verspätungsschäden.

Diese Unterscheidung ist wichtig, weil unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen und Fristen gelten.

Flugverspätung – wann gibt es 250, 400 oder 600 Euro?

Erreicht ein Passagier sein Endziel mindestens drei Stunden später als geplant, kann grundsätzlich ein Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung bestehen.

Die Höhe richtet sich insbesondere nach der Flugstrecke:

  • 250 Euro bei Flügen bis 1.500 km
  • 400 Euro bei bestimmten Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km sowie innerhalb der EU
  • 600 Euro bei bestimmten längeren Flügen.

Entscheidend ist grundsätzlich nicht allein, wann das Flugzeug startet, sondern wann der Passagier sein Endziel erreicht. Für die Berechnung der Ankunftsverspätung ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem am Endflughafen mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird und die Passagiere aussteigen dürfen.

Verpasster Anschlussflug – entscheidend ist das Endziel

Ein erster Flug kann nur relativ gering verspätet sein und trotzdem einen erheblichen Anspruch auslösen.

Beispiel: Wien → Frankfurt → New York.

Der Flug Wien–Frankfurt verspätet sich. Deshalb wird der Anschluss nach New York verpasst. Der Reisende erreicht New York sechs Stunden später.

Wurde die Reise als einheitliche Verbindung gebucht, ist grundsätzlich die Verspätung am Endziel entscheidend.

Anders kann die Situation aussehen, wenn zwei Flüge völlig unabhängig voneinander gebucht wurden.

Flug annulliert – Ticket zurück oder Ersatzbeförderung?

Wird ein Flug gestrichen, hat der Passagier grundsätzlich eine Wahl.

Er kann insbesondere verlangen:

  • Erstattung des Flugpreises oder
  • anderweitige Beförderung zum Endziel.

Zusätzlich können Ansprüche auf

  • Verpflegung,
  • Hotel,
  • Transfer
  • und gegebenenfalls eine Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 Euro

bestehen.

Gerade bei einer Annullierung sollte daher nicht vorschnell nur die Rückerstattung des Ticketpreises akzeptiert werden, wenn der Passagier eigentlich weiterreisen möchte.

Überbuchung und Nichtbeförderung

Hat der Passagier eine gültige Buchung, erscheint rechtzeitig und wird trotzdem gegen seinen Willen nicht befördert, weil beispielsweise kein Sitzplatz mehr verfügbar ist, können umfangreiche Ansprüche bestehen.

Dazu gehören insbesondere:

  • Ausgleichszahlung
  • Ersatzbeförderung oder Rückerstattung
  • Betreuung während der Wartezeit.

Eine Überbuchung ist grundsätzlich kein Problem, das der Passagier finanziell tragen muss.

Außergewöhnliche Umstände – die häufigste Streitfrage

Airlines berufen sich häufig auf „außergewöhnliche Umstände“. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.

Die Fluggesellschaft muss grundsätzlich darlegen, welches konkrete außergewöhnliche Ereignis vorlag und dass die Verspätung oder Annullierung auch durch zumutbare Maßnahmen nicht hätte verhindert werden können.

Typische Beispiele, die außergewöhnlich sein können:

  • extremes Unwetter
  • Luftraumsperre
  • politische Unruhen
  • Terror- oder Sicherheitslage
  • bestimmte Maßnahmen der Flugsicherung.

Dagegen liegen beispielsweise gewöhnliche technische Defekte, Personalmangel, Crew-Probleme, Fehler bei der Einsatzplanung und organisatorische Schwierigkeiten regelmäßig wesentlich näher an der betrieblichen Risikosphäre der Airline.

„Technisches Problem“ bedeutet nicht automatisch außergewöhnlicher Umstand

Gerade diese Begründung wird besonders häufig verwendet.

Ein gewöhnlicher technischer Defekt gehört grundsätzlich zum Betrieb eines Luftfahrtunternehmens.

Nur besondere Konstellationen – etwa bestimmte externe Ereignisse, Sabotage oder außergewöhnliche Sicherheitsrisiken – können anders zu beurteilen sein.

Die bloße Mitteilung „technical issue“ reicht deshalb nicht automatisch aus, um eine Ausgleichszahlung abzulehnen.

Betreuung: Essen, Getränke und Hotel zusätzlich zur Entschädigung

Die pauschale Ausgleichszahlung ist nicht dasselbe wie die Betreuung am Flughafen.

Je nach Wartezeit können Passagiere Anspruch haben auf:

  • Getränke
  • Mahlzeiten
  • Kommunikationsmöglichkeiten
  • gegebenenfalls Hotelunterbringung
  • Transfer zwischen Flughafen und Hotel.

Diese Ansprüche können auch dann bestehen, wenn wegen außergewöhnlicher Umstände keine pauschale Ausgleichszahlung geschuldet wird.

Wer selbst bezahlen muss, sollte sämtliche Rechnungen aufbewahren.

Ersatzbeförderung – nicht nur mit derselben Airline

Bei einer Annullierung ist die Airline nicht automatisch dadurch von ihrer Verpflichtung befreit, dass der nächste eigene Flug erst Tage später verfügbar ist.

Entscheidend ist grundsätzlich die geschuldete anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Dabei kann im konkreten Fall auch eine Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft oder über eine andere Verbindung relevant sein.

Gepäck verspätet – Ersatzkäufe sind möglich

Kommt der Reisende am Urlaubsort an, der Koffer aber nicht, dürfen grundsätzlich notwendige und angemessene Ersatzkäufe getätigt werden.

Beispielsweise:

  • Unterwäsche
  • Kleidung
  • Hygieneartikel
  • notwendige Medikamente.

Entscheidend ist die konkrete Situation. Wer drei Wochen Urlaub vor sich hat, benötigt möglicherweise mehr als jemand, dessen Gepäck einige Stunden später ins Hotel geliefert wird.

Rechnungen unbedingt aufbewahren.

Bei verspätetem Gepäck muss die Beschwerde grundsätzlich innerhalb von 21 Tagen nach Ausfolgung des Gepäcks schriftlich erfolgen.

Zusätzlich sollte geprüft werden, ob über die verwendete Kreditkarte eine Reise- oder Gepäckversicherung besteht. Viele Kreditkarten enthalten entsprechende Versicherungsleistungen, über die notwendige Ersatzkäufe ebenfalls ganz oder teilweise ersetzt werden können. Entscheidend sind die jeweiligen Versicherungsbedingungen und insbesondere die Frage, ob die Reise oder einzelne Reiseleistungen mit der Karte bezahlt wurden.

Gepäck beschädigt

Wird ein Koffer oder dessen Inhalt beschädigt, können insbesondere Reparaturkosten, Wiederbeschaffungskosten oder der Zeitwert ersatzfähig sein.

Beschädigungen sollten möglichst sofort am Flughafen gemeldet und fotografiert werden.

Für die schriftliche Anzeige einer Gepäckbeschädigung gilt grundsätzlich eine besonders kurze Frist von sieben Tagen.

Auch hier sollte zusätzlich geprüft werden, ob eine Reise- oder Gepäckversicherung – etwa über eine Kreditkarte – weitere Ansprüche bietet.

Gepäck verloren

Wird aufgegebenes Gepäck endgültig nicht wiedergefunden, kann Schadenersatz verlangt werden.

Dabei ist der konkrete Inhalt des Koffers möglichst genau nachzuweisen.

Eine pauschale Behauptung, der Koffer habe wertvolle Kleidung oder Gegenstände enthalten, ist wesentlich schwieriger durchzusetzen als eine nachvollziehbare Aufstellung mit Kaufbelegen, Fotos, Kontoauszügen, Produktinformationen oder sonstigen Nachweisen.

Für Gepäckschäden beträgt die Haftungsgrenze grundsätzlich 1.519 Sonderziehungsrechte pro Passagier. Nach dem derzeitigen Kurs entspricht das rund 1.800 Euro. Der konkrete Eurobetrag schwankt mit dem Tageskurs.

Das ist eine Höchstgrenze und keine automatische Pauschalzahlung.

Auch bei Gepäckverlust sollte eine allfällige Kreditkarten-, Reise- oder Gepäckversicherung geprüft werden. Sie kann neben dem Anspruch gegen die Airline eine zusätzliche Anspruchsgrundlage bieten.

Verletzung an Bord

Das Montrealer Übereinkommen ist nicht nur für schwere Flugzeugunfälle relevant.

Auch alltägliche Situationen können zu Ansprüchen führen.

  • heißes Getränk wird verschüttet,
  • Gepäck fällt aus dem Gepäckfach,
  • Passagier stürzt beim Ein- oder Aussteigen,
  • Verletzung durch einen Servierwagen.

Je nach Fall können insbesondere Schmerzengeld, Heilungskosten, Pflegekosten, Verdienstentgang und Sachschäden geltend gemacht werden.

Wenn der Hinflug nicht angetreten wird – „No Show“

Viele Airlines sehen in ihren Beförderungsbedingungen vor: Wer einen gebuchten Hinflug nicht nutzt, verliert automatisch auch den Rückflug oder weitere Flugsegmente.

Solche Klauseln sind rechtlich nicht grenzenlos zulässig.

Der OGH hat No-Show-Klauseln nicht generell verboten, aber strenge Anforderungen gestellt. Besonders problematisch können Regelungen sein, die ohne ausreichende Rücksicht auf Krankheit, höhere Gewalt oder andere nachvollziehbare Gründe weitere bereits bezahlte Flüge verfallen lassen.

Neue EU-Fluggastrechte beschlossen – Anwendung erst künftig

Die europäischen Fluggastrechte werden reformiert.

Für aktuelle Fälle muss allerdings jeweils geprüft werden, welche Rechtslage zum Zeitpunkt der Reise bereits anwendbar ist.

Die Reform betrifft unter anderem:

  • Ersatzbeförderung
  • Informationspflichten
  • außergewöhnliche Umstände
  • Geltendmachung von Ansprüchen
  • No-Show-Probleme
  • Betreuungspflichten.

Für bestehende Ansprüche bleiben bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften die derzeit geltenden Regeln maßgeblich.

Wichtige Rechtsprechung

EuGH C-402/07 und C-432/07 – Sturgeon

Drei Stunden Verspätung können Ausgleichsanspruch auslösen

Der EuGH stellte verspätete Passagiere hinsichtlich der Ausgleichszahlung grundsätzlich Passagieren annullierter Flüge gleich, wenn sie ihr Endziel mindestens drei Stunden verspätet erreichen.

EuGH C-581/10 und C-629/10 – Nelson

Drei-Stunden-Rechtsprechung bestätigt

Der EuGH bestätigte, dass die Ausgleichszahlungen auch bei erheblichen Verspätungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

EuGH C-452/13 – Germanwings

Wann ist ein Flug angekommen?

Für die Berechnung der Verspätung ist grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem am Endflughafen mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird und die Passagiere aussteigen dürfen. Nicht allein die Landung oder das Erreichen der Parkposition entscheiden.

EuGH C-549/07 – Wallentin-Hermann

Technische Defekte sind nicht automatisch außergewöhnlich

Technische Probleme gehören grundsätzlich zum normalen Betrieb einer Airline. Nicht jedes technische Gebrechen befreit daher von der Ausgleichspflicht.

EuGH C-315/15 – Pešková und Peška

Vogelschlag

Ein Vogelschlag kann grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Die Airline muss aber zusätzlich zeigen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.

EuGH C-195/17 u.a. – Krüsemann

„Wilder Streik“

Ein sogenannter „wilder Streik“, der durch unternehmerische Entscheidungen der Airline ausgelöst wurde, ist nicht automatisch ein außergewöhnlicher Umstand.

EuGH C-532/18 – Niki Luftfahrt

Heißer Kaffee an Bord

Wird ein Passagier durch einen umgekippten heißen Kaffee verletzt, kann dies ein „Unfall“ im Sinn des Montrealer Übereinkommens sein.

Was sollten Sie jetzt tun?

Bei einer Flugstörung:

  • Boardingpass und Buchungsbestätigung aufbewahren.
  • Anzeigetafel und Airline-App fotografieren beziehungsweise Screenshots machen.
  • Den konkreten Grund der Verspätung oder Annullierung möglichst schriftlich verlangen.
  • Alle Rechnungen für Essen, Hotel, Taxi und Ersatzbeförderung behalten.
  • Bei Gepäckproblemen sofort einen Schadensbericht erstellen lassen.
  • Bei verspätetem, beschädigtem oder verlorenem Gepäck zusätzlich prüfen, ob eine Kreditkarten-, Reise- oder Gepäckversicherung besteht.
  • Beschädigtes Gepäck fotografieren und nicht vorschnell entsorgen.
  • Bei Verletzungen Zeugen sichern und ärztliche Unterlagen aufbewahren.
  • Kurze Fristen insbesondere bei Gepäckschäden beachten.

Flug verspätet, annulliert oder Gepäck verloren?

Fragen & Antworten

60 häufige Fragen

60 Fragen

Wann habe ich bei einer Flugverspätung Anspruch auf Entschädigung?

Erreichen Sie Ihr Endziel mindestens drei Stunden verspätet, kann grundsätzlich eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung bestehen.

Der Anspruch kann insbesondere entfallen, wenn die Airline außergewöhnliche Umstände nachweist.

Wie hoch ist die Entschädigung bei Flugverspätung?

Je nach Flugstrecke kommen grundsätzlich 250, 400 oder 600 Euro pro Passagier in Betracht.

Die Höhe hängt nicht vom Ticketpreis ab. Auch bei einem sehr günstigen Flug kann daher beispielsweise ein Anspruch von 250 Euro bestehen.

Zählt die Abflugverspätung oder die Verspätung bei der Ankunft?

Für die pauschale Ausgleichszahlung ist grundsätzlich die Ankunftsverspätung am Endziel entscheidend.

Ein Flug kann vier Stunden verspätet starten und durch Zeitgewinn trotzdem weniger als drei Stunden verspätet ankommen – oder ein relativ kleiner erster Verzug kann durch einen verpassten Anschluss zu einer sehr großen Endverspätung führen.

Wann gilt mein Flug als angekommen?

Für die Berechnung der Verspätung zählt grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem am Endflughafen mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird und die Passagiere aussteigen dürfen.

Nicht die Landung und nicht das Erreichen der Parkposition sind entscheidend.

Gerade bei der Drei-Stunden-Grenze können deshalb wenige Minuten über einen Anspruch von 250, 400 oder 600 Euro entscheiden.

Habe ich auch bei einem verpassten Anschlussflug Anspruch?

Ja, das kann der Fall sein.

Wurde die gesamte Reise einheitlich gebucht, ist regelmäßig die Verspätung am Endziel maßgeblich. Wird das Endziel dadurch mindestens drei Stunden später erreicht, kann ein Ausgleichsanspruch bestehen.

Was gilt bei getrennt gebuchten Anschlussflügen?

Dann ist die Situation schwieriger.

Wer zwei voneinander unabhängige Tickets kauft, trägt häufig selbst ein höheres Risiko, wenn der erste Flug verspätet ist und deshalb der zweite Flug verpasst wird. Die konkrete Buchung muss geprüft werden.

Bekomme ich auch bei einer Annullierung 250, 400 oder 600 Euro?

Das kann der Fall sein.

Entscheidend ist insbesondere, wann die Airline über die Annullierung informiert hat, welche Ersatzbeförderung angeboten wurde und ob außergewöhnliche Umstände vorlagen.

Bekomme ich immer Entschädigung, wenn mein Flug gestrichen wurde?

Nein.

Bei rechtzeitiger Information oder bei außergewöhnlichen Umständen kann die pauschale Ausgleichszahlung entfallen. Andere Rechte – beispielsweise auf Rückerstattung oder Ersatzbeförderung – können trotzdem bestehen.

Kann ich bei einer Annullierung zwischen Geld zurück und Ersatzflug wählen?

Grundsätzlich ja.

Der Passagier kann insbesondere zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung wählen. Welche Variante sinnvoller ist, hängt davon ab, ob er seine Reise fortsetzen möchte.

Darf die Airline mich einfach auf einen Flug am nächsten Tag umbuchen?

Nicht automatisch.

Der Passagier hat grundsätzlich Anspruch auf anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Ob ein deutlich früherer Flug einer anderen Airline verfügbar gewesen wäre, kann daher relevant sein.

Muss die Airline auch einen Flug einer anderen Fluggesellschaft buchen?

Das kann erforderlich sein.

Entscheidend ist die Verpflichtung zur zumutbaren anderweitigen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt und nicht ausschließlich die Verfügbarkeit eigener Flüge.

Was gilt, wenn ich wegen der Annullierung selbst einen Ersatzflug buche?

Das hängt davon ab, ob und welche Ersatzbeförderung die Airline angeboten hat.

Bevor hohe Kosten entstehen, sollte soweit möglich dokumentiert werden, welche Alternativen angeboten oder verweigert wurden.

Was bedeutet „außergewöhnlicher Umstand“?

Das ist ein Ereignis, das grundsätzlich außerhalb des normalen Betriebs und der tatsächlichen Kontrolle der Airline liegt.

Typische Beispiele können extremes Wetter, Luftraumsperren oder bestimmte Sicherheitsereignisse sein. Entscheidend ist aber immer der konkrete Fall.

Ist schlechtes Wetter immer ein außergewöhnlicher Umstand?

Nein.

Nicht jedes schlechte Wetter genügt. Die Airline muss darlegen können, welche konkreten Wetterbedingungen den konkreten Flug betroffen haben und weshalb der Flug dadurch nicht durchgeführt werden konnte.

Ist ein Gewitter ein außergewöhnlicher Umstand?

Das kann der Fall sein.

Ein erhebliches Gewitter kann die sichere Durchführung eines Fluges tatsächlich verhindern. Entscheidend bleiben aber die konkreten Umstände und der Zusammenhang mit der Verspätung.

Ist Schnee ein außergewöhnlicher Umstand?

Starkes oder außergewöhnliches Schnee- und Eisgeschehen kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen.

Normale winterliche Bedingungen führen aber nicht automatisch dazu, dass jede Verspätung entschädigungslos bleibt.

Ist ein technischer Defekt ein außergewöhnlicher Umstand?

Regelmäßig nicht.

Gewöhnliche technische Probleme gehören grundsätzlich zum normalen Betriebsrisiko einer Fluggesellschaft. Besondere externe technische Ursachen können ausnahmsweise anders zu beurteilen sein.

Was gilt bei einem Vogelschlag?

Ein Vogelschlag kann grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellen.

Die Airline muss aber zusätzlich nachweisen, dass sie die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.

Ist Personalmangel ein außergewöhnlicher Umstand?

Regelmäßiger Personalmangel oder Probleme bei der Personalplanung liegen typischerweise in der Risikosphäre der Fluggesellschaft.

Die pauschale Begründung „Crew shortage“ sollte daher nicht ungeprüft akzeptiert werden.

Ist die Erkrankung eines Crewmitglieds außergewöhnlich?

Nicht automatisch.

Die Personalorganisation gehört grundsätzlich zum Betrieb der Airline. Die rechtliche Beurteilung kann aber vom konkreten Geschehensablauf abhängen.

Ist ein Streik immer ein außergewöhnlicher Umstand?

Nein.

Es kommt darauf an, wer streikt und wodurch der Streik verursacht wurde. Ein Streik der Flugsicherung ist anders zu beurteilen als bestimmte innerbetriebliche Arbeitskampfmaßnahmen einer Airline.

Was muss die Airline bei außergewöhnlichen Umständen beweisen?

Sie muss insbesondere darlegen, welches konkrete Ereignis vorlag, wie es den Flug beeinflusste und dass die Folgen auch bei Ergreifung zumutbarer Maßnahmen nicht hätten vermieden werden können.

Die bloße Behauptung „extraordinary circumstances“ genügt nicht.

Habe ich bei außergewöhnlichen Umständen trotzdem Anspruch auf Essen und Hotel?

Ja, grundsätzlich können Betreuungspflichten trotzdem bestehen.

Der Ausschluss der pauschalen Ausgleichszahlung bedeutet nicht automatisch den Wegfall der Betreuungsrechte. Das ist ein besonders wichtiger Unterschied.

Ab wann muss die Airline Essen und Getränke bereitstellen?

Das hängt insbesondere von Flugstrecke und Wartezeit ab.

Bei längeren Wartezeiten bestehen Betreuungspflichten. Wer mangels Unterstützung selbst angemessene Verpflegung kaufen muss, sollte sämtliche Rechnungen aufbewahren.

Muss die Airline ein Hotel bezahlen?

Wird aufgrund der Flugstörung eine Übernachtung erforderlich, kann grundsätzlich Anspruch auf Hotelunterbringung bestehen.

Auch der notwendige Transfer zwischen Flughafen und Unterkunft kann umfasst sein.

Darf ich selbst ein Hotel buchen?

Wenn die Airline trotz bestehender Betreuungspflicht keine zumutbare Unterkunft organisiert, kann eine angemessene Selbstbuchung erforderlich sein.

Das bedeutet jedoch keinen Freibrief für beliebig teure Hotels. Kontaktversuche mit der Airline und sämtliche Rechnungen sollten dokumentiert werden.

Was ist Nichtbeförderung?

Nichtbeförderung liegt insbesondere vor, wenn ein Passagier trotz gültiger Buchung und rechtzeitigen Erscheinens gegen seinen Willen nicht mitgenommen wird.

Der klassische Fall ist die Überbuchung.

Welche Rechte habe ich bei Überbuchung?

Grundsätzlich kommen Ausgleichszahlung, Betreuung sowie Ersatzbeförderung oder Rückerstattung in Betracht.

Die Airline soll zunächst häufig Freiwillige suchen, die gegen eine vereinbarte Leistung auf ihren Platz verzichten.

Was ist, wenn ich freiwillig auf meinen Sitzplatz verzichte?

Dann gelten vorrangig die Bedingungen, die mit der Airline vereinbart wurden.

Vor der Zustimmung sollte klar sein, welche Gegenleistung angeboten wird und wann beziehungsweise wie die Weiterbeförderung erfolgt.

Kann die Airline die Beförderung aus gesundheitlichen oder Sicherheitsgründen verweigern?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja.

Nicht jede verweigerte Beförderung ist eine entschädigungspflichtige Überbuchung. Bestehen berechtigte Gründe wie Sicherheit, Gesundheit oder fehlende Reisedokumente, kann die Rechtslage anders sein.

Was ist, wenn mein Koffer nicht am Zielort ankommt?

Melden Sie das Problem möglichst sofort am Flughafen.

Lassen Sie einen Gepäckbericht erstellen und bewahren Sie Gepäckabschnitt und Boardingpass auf. Notwendige Ersatzkäufe können grundsätzlich ersatzfähig sein.

Darf ich Kleidung kaufen, wenn mein Gepäck verspätet ist?

Ja, soweit die Käufe notwendig und angemessen sind.

Was angemessen ist, hängt von Reiseart, Aufenthaltsdauer und konkreter Situation ab. Sämtliche Rechnungen müssen aufbewahrt werden.

Kann auch meine Kreditkartenversicherung Ersatzkäufe bei verspätetem Gepäck bezahlen?

Ja, das kann möglich sein.

Viele Kreditkarten enthalten Reise- oder Gepäckversicherungen, die bei verspätetem Gepäck Kosten für notwendige Ersatzkäufe ganz oder teilweise übernehmen können.

Entscheidend sind die jeweiligen Versicherungsbedingungen und insbesondere, ob die Reise oder bestimmte Reiseleistungen mit der Kreditkarte bezahlt wurden.

Darf ich bei Gepäckverspätung Luxuskleidung kaufen?

Nicht ohne Weiteres.

Der Passagier muss den Schaden grundsätzlich vernünftig begrenzen. Notwendige Ersatzkäufe sind etwas anderes als eine vollständige hochwertige Neubestückung des Reisegepäcks.

Welche Frist gilt bei verspätetem Gepäck?

Die schriftliche Beschwerde muss grundsätzlich spätestens innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des verspäteten Gepäcks erfolgen.

Das Problem sollte zusätzlich sofort am Flughafen gemeldet werden.

Was mache ich bei beschädigtem Gepäck?

Dokumentieren Sie den Schaden sofort durch Fotos und melden Sie ihn möglichst noch am Flughafen.

Bewahren Sie auch Gepäckanhänger, Boardingpass und gegebenenfalls den beschädigten Gegenstand selbst auf. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob eine Reise- oder Gepäckversicherung besteht.

Welche Frist gilt bei beschädigtem Gepäck?

Grundsätzlich muss eine schriftliche Beschwerde innerhalb von sieben Tagen erfolgen.

Wegen dieser sehr kurzen Frist sollte nicht auf eine spätere Reaktion der Airline gewartet werden.

Bekomme ich für einen beschädigten alten Koffer den Neupreis?

Nicht zwingend.

Bei älteren Gegenständen kann insbesondere der Zeitwert maßgeblich sein. Je genauer Alter, Marke, Kaufpreis und Zustand nachgewiesen werden können, desto besser.

Wann gilt ein Koffer als verloren?

Wird das Gepäck endgültig nicht wiedergefunden beziehungsweise nach den Regeln des Montrealer Übereinkommens als verloren behandelt, kann der Wert des Gepäcks und seines Inhalts verlangt werden.

Der konkrete Schaden muss nachgewiesen werden.

Bekomme ich bei verlorenem Gepäck automatisch 1.519 Sonderziehungsrechte?

Nein.

Die 1.519 Sonderziehungsrechte sind grundsätzlich die Haftungsobergrenze, nicht die automatische Entschädigung. Nach dem derzeitigen Kurs entsprechen 1.519 Sonderziehungsrechte rund 1.800 Euro.

Wer nur einen Schaden von 500 Euro nachweisen kann, erhält nicht allein wegen der Obergrenze einen höheren Betrag.

Wie beweise ich, was in meinem verlorenen Koffer war?

Hilfreich sind beispielsweise Rechnungen, Kreditkartenabrechnungen, Fotos, Packlisten, Produktbilder und Zeugenaussagen.

Je wertvoller ein Gegenstand ist, desto wichtiger wird ein konkreter Nachweis.

Sind Schmuck, Bargeld oder besonders wertvolle Gegenstände im Aufgabegepäck problemlos versichert?

Nein.

Für besonders wertvolle Gegenstände können Beförderungsbedingungen, Haftungsgrenzen und besondere Sorgfaltspflichten relevant sein. Solche Gegenstände sollten grundsätzlich nicht ohne Prüfung im aufgegebenen Gepäck transportiert werden.

Kann ich zusätzlich eine Reisegepäckversicherung in Anspruch nehmen?

Ja, das kann möglich sein.

Eine Reise-, Kreditkarten- oder Gepäckversicherung kann neben Ansprüchen gegen die Airline bestehen. Die jeweiligen Versicherungsbedingungen, Selbstbehalte, Höchstbeträge und mögliche Anrechnungen müssen geprüft werden.

Kann ich wegen einer Flugverspätung zusätzlich konkrete Schäden verlangen?

Das kann insbesondere nach dem Montrealer Übereinkommen möglich sein.

Dabei geht es nicht um dieselbe pauschale Ausgleichszahlung, sondern um einen tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Schaden.

Kann ich die Kosten eines wegen der Flugverspätung verpassten Hotels verlangen?

Ja, das kann möglich sein. Nach dem Montrealer Übereinkommen können auch konkrete Verspätungsschäden ersetzt werden, etwa eine bereits bezahlte und nicht mehr stornierbare Hotelnacht am Reiseziel, die wegen der Flugverspätung nicht genutzt werden konnte.

Voraussetzung ist, dass der Schaden durch die Verspätung verursacht wurde und nachgewiesen werden kann. Kein oder nur eingeschränkter Ersatz kommt insbesondere in Betracht, wenn das Hotel noch kostenlos stornierbar gewesen wäre oder der Schaden anderweitig hätte vermieden werden können.

Die pauschale Entschädigung von 250, 400 oder 600 Euro kann daneben zusätzlich bestehen.

Was gilt, wenn ich durch eine Flugstörung eine Kreuzfahrt oder Veranstaltung verpasse?

Auch solche Kosten können unter Umständen als konkreter Verspätungsschaden ersetzt werden. Das kann etwa eine bereits bezahlte und nicht mehr stornierbare Kreuzfahrt, ein Konzertticket oder eine gebuchte Veranstaltung betreffen, wenn sie wegen der Flugverspätung tatsächlich nicht genutzt werden konnte.

Voraussetzung ist insbesondere, dass die Flugstörung für den Verlust ursächlich war, die Kosten nachgewiesen werden können und der Reisende den Schaden nicht zumutbar vermeiden konnte.

Schwieriger wird es etwa, wenn zwischen planmäßiger Ankunft und Beginn der Kreuzfahrt oder Veranstaltung bewusst nur ein sehr knapper zeitlicher Puffer eingeplant wurde oder eine kostenlose Stornierung noch möglich gewesen wäre.

Was passiert, wenn ich mich an Bord verletze?

Dann kann insbesondere das Montrealer Übereinkommen relevant sein.

Dokumentieren Sie den Ablauf sofort, notieren Sie Zeugen und lassen Sie Verletzungen ärztlich feststellen.

Kann verschütteter heißer Kaffee zu Schadenersatz führen?

Ja.

Der EuGH hat entschieden, dass ein solcher Vorfall grundsätzlich einen Unfall im Sinn des Montrealer Übereinkommens darstellen kann. Es ist nicht erforderlich, dass sich zuvor ein besonderes flugtypisches Risiko wie Turbulenzen verwirklicht hat.

Kann ich Schmerzengeld verlangen?

Bei einer haftungsbegründenden Körperverletzung können je nach Fall Schmerzengeld und weitere Schäden in Betracht kommen.

Dazu gehören beispielsweise auch Heilungskosten, Verdienstentgang und Pflegekosten.

Was gilt, wenn Gepäck aus dem oberen Fach auf mich fällt?

Auch dies kann einen Unfall im Sinn des Montrealer Übereinkommens darstellen.

Entscheidend sind der genaue Ablauf und die dadurch verursachte Verletzung.

Was gilt, wenn mein Hund beim Flug verletzt wird oder stirbt?

Das Montrealer Übereinkommen behandelt Tiere luftbeförderungsrechtlich grundsätzlich nicht wie menschliche Passagiere.

In erster Linie können daher wirtschaftliche Schäden relevant sein, beispielsweise Marktwert oder nachweisbarer besonderer Wert. Die konkrete Haftung hängt erheblich von den Transportbedingungen und dem Geschehensablauf ab.

Kann die Airline meinen Rückflug streichen, wenn ich den Hinflug nicht antrete?

Solche No-Show-Klauseln sind rechtlich problematisch und nicht grenzenlos wirksam.

Entscheidend ist die konkrete Vertragsklausel und warum der Hinflug nicht genutzt wurde. Ein automatischer ersatzloser Verlust weiterer bezahlter Flugsegmente sollte geprüft werden.

Was mache ich, wenn ich weiß, dass ich den Hinflug nicht nutzen werde?

Informieren Sie die Airline möglichst früh und nachweisbar darüber, dass Sie den Rückflug beziehungsweise weitere Segmente weiterhin nutzen möchten.

Sichern Sie die Kommunikation. Das kann spätere Beweisprobleme vermeiden.

Gilt die EU-Fluggastrechteverordnung bei einem Flug von Wien nach New York?

Ja.

Der Flug startet in der EU. Deshalb gilt die EU-Fluggastrechteverordnung grundsätzlich unabhängig davon, ob der Flug von einer EU-Airline oder beispielsweise einer US-Airline durchgeführt wird.

Gilt die EU-Fluggastrechteverordnung bei einem Flug von New York nach Wien?

Nur dann, wenn der Flug von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt wird.

Bei einem Flug aus einem Drittstaat in die EU reicht der Zielort in der EU allein nicht aus.

Bei Austrian, Lufthansa oder einer anderen EU-Fluggesellschaft kann die Verordnung daher grundsätzlich anwendbar sein. Bei einer US-Airline wie United, Delta oder American Airlines gilt sie für einen solchen Flug grundsätzlich nicht.

Gilt die Verordnung auch für Schweizer oder norwegische Flüge?

Der räumliche Anwendungsbereich der europäischen Fluggastrechte geht über die EU im engeren Sinn hinaus.

Bei konkreten Verbindungen sollte aber jeweils geprüft werden, welche Regelung anwendbar ist.

Gegen wen richte ich meinen Fluggastanspruch bei Codeshare?

Entscheidend ist häufig das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht nur jenes Unternehmen, bei dem das Ticket gekauft wurde.

Bei Codeshare-Verbindungen sollte daher geprüft werden, welche Airline den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hat.

Wie lange kann ich eine Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 Euro geltend machen?

Die EU-Fluggastrechteverordnung enthält dafür keine einheitliche europaweite Verjährungsfrist.

Die Verjährung richtet sich grundsätzlich nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht. Sie ist von den kurzen Gepäckfristen des Montrealer Übereinkommens zu unterscheiden.

Welche Frist gilt für Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen?

Für gerichtliche Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen besteht grundsätzlich eine Frist von zwei Jahren.

Daneben gelten bei Gepäckschäden zusätzlich besonders kurze schriftliche Anzeigebeziehungsweise Rügefristen, insbesondere sieben beziehungsweise 21 Tage.

Was mache ich, wenn die Airline meinen Anspruch einfach ablehnt?

Eine Ablehnung bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.

Prüfen Sie insbesondere, welchen Ablehnungsgrund die Airline nennt, ob ein außergewöhnlicher Umstand tatsächlich konkret beschrieben wird, ob die Verspätung am Endziel richtig berechnet wurde, ob alle Reiseabschnitte berücksichtigt wurden und welche Beweise vorhanden sind.

Pauschale Formulierungen wie „operational reasons“, „technical issue“ oder „extraordinary circumstances“ sollten nicht ungeprüft übernommen werden.

Sie möchten wissen, ob Sie einen Anspruch haben?

Alternativ erreichen Sie uns unter+43 732 730093office@poduschka.at
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