Rechtslage in Kürze
Transparenz und Angemessenheit sind zwei verschiedene Fragen. Nicht jede Kreditbearbeitungsgebühr ist unzulässig. Entscheidend ist die konkrete Gebührenklausel.
23. Oktober 2025
Transparent - aber viel zu hoch Die Bank hatte konkret beschrieben, dass die Bearbeitungsspesen insbesondere Bearbeitung des Kreditantrags, Bonitätsprüfung und Erstellung der Kreditunterlagen abgelten sollten. Damit war eine Abgrenzung gegenüber anderen Gebühren möglich. Die verlangten 20.850 Euro standen jedoch einem von der Bank selbst behaupteten durchschnittlichen Aufwand von lediglich 20 bis 23 Stunden gegenüber. Der OGH hielt es für offenkundig, dass die Gebühr den tatsächlichen Kostenaufwand grob überschritt und verpflichtete die Bank zur Rückzahlung. Besonders wichtig: Transparenz allein macht eine Kreditgebühr noch nicht zulässig.
23. Oktober 2025
8.040 Euro Bearbeitungsentgelt - Intransparenz Die Verbraucher hatten für einen Kredit von 268.000 Euro ein Bearbeitungsentgelt von 8.040 Euro bezahlt. Daneben bestanden weitere Kostenpositionen. Der OGH hielt die Abgrenzung insbesondere gegenüber Entgelten für Liegenschaftsbesichtigung und -bewertung, Grundbuchsüberprüfung und Treuhandabwicklung für nicht ausreichend klar. Die Bank wurde zur Rückzahlung der 8.040 Euro samt Zinsen verpflichtet.
25. Februar 2026
999,95 Euro Bearbeitungsgebühr nicht gröblich überhöht In diesem Fall waren Bearbeitungsspesen von 999,95 Euro vorgesehen. Ausgehend vom von der Bank behaupteten durchschnittlichen Aufwand von 20 bis 23 Stunden sah der OGH keine grobe Kostenüberschreitung. Nicht jede Kreditbearbeitungsgebühr ist unzulässig.
Rechtliche Einordnung im Detail
Wann ist eine Kreditbearbeitungsgebühr zu hoch?
Auch eine völlig transparent formulierte Gebührenklausel kann unzulässig sein.
Denn Transparenz und Angemessenheit sind zwei verschiedene Fragen.
Entscheidend kann insbesondere das Verhältnis zwischen der Höhe des verlangten Entgelts und dem tatsächlichen Aufwand der Bank sein.
Besonders deutlich zeigt dies OGH 2 Ob 52/25y:
Dort wurden 20.850 Euro Bearbeitungsspesen verlangt. Die Bank selbst ging von einem durchschnittlichen Aufwand von lediglich rund 20 bis 23 Stunden für Bearbeitung des Kreditantrags, Bonitätsprüfung und Erstellung der Kreditunterlagen aus.
Der OGH hielt es für offenkundig, dass 20.850 Euro diesen tatsächlichen Kostenaufwand grob überschreiten.
Eine Gebühr kann transparent formuliert und trotzdem unzulässig hoch sein.
Nicht jede Bearbeitungsgebühr ist unzulässig
Eine seriöse Darstellung verlangt auch die andere Seite der aktuellen Rechtsprechung.
In OGH 7 Ob 111/25m waren Bearbeitungsspesen von 999,95 Euro vereinbart.
Ausgehend von einem behaupteten durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand von rund 20 bis 23 Stunden sah der OGH darin keine grobe Kostenüberschreitung.
Die entscheidende Aussage lautet daher nicht:
Jede Kreditbearbeitungsgebühr ist unzulässig.
Sondern:
Jede konkrete Gebührenklausel muss geprüft werden.
Muss eine unzulässige Gebühr nur teilweise zurückgezahlt werden?
Nicht unbedingt.
Ein zentraler Grundsatz des europäischen Verbraucherrechts ist das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.
Vereinfacht bedeutet das:
Eine missbräuchliche Klausel soll nicht einfach vom Gericht so weit reduziert werden, bis gerade noch ein zulässiger Betrag übrig bleibt.
Sonst hätte ein Unternehmer kaum ein wirtschaftliches Risiko, zunächst eine überhöhte Klausel zu verwenden.
Ist eine Gebührenklausel insgesamt unwirksam, kann daher auch die gesamte aufgrund dieser Klausel bezahlte Gebühr zurückzufordern sein.